Leitsatz (amtlich)

a. Geht ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten ein, so kann dies auf einer Sonderbeziehung der Parteien beruhen, die in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist.

b. Ein solcher Auftrag kann nach dem Scheitern der Ehe gekündigt werden, wenn der Auftrag der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient.

c. Gemäß § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgen. Daran fehlt es, wenn zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der Kenntnis der Kündigungsgründe mehr als acht Jahre liegen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2009)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 26.1.2009 - 15 O 130/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien, die am ... Juli 1976 die Ehe geschlossen haben, leben seit Sommer 1995 in Trennung. Das von dem Kläger eingeleitete Scheidungsverfahren ist bei dem AG - Familiengericht - Neunkirchen - 6 F 95/97 - anhängig, der Scheidungsantrag wurde der Beklagten am 9.5.1997 zugestellt. Im Scheidungsverbund anhängig sind weiterhin die güterrechtliche Auseinandersetzung (6 F 95/97 GÜ) sowie Ansprüche der Beklagten auf Nachehelichenunterhalt (6 F 95/97 UE). In dem Verfahren 6 F 261/00 UE des AG - Familiengericht - Neunkirchen werden Trennungsunterhaltsansprüche der Beklagte ab dem 1.8.2000 geltend gemacht.

Während des ehelichen Zusammenlebens erwarben die Parteien zu Miteigentum ein Hausanwesen in N.-K., eingetragen im Grundbuch von K. Band ..., Blatt ... Flur ..., Flurstück ..., das sie gemeinsam bewohnten. Mit notarieller Urkunde des Notars S.-E. vom 23.9.1994, UR-Nr .../1994, übertrug der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz auf die Beklagte (Bl. 26 ff. d.A., Bl. 28 ff. d. BA 15 O 15/06). Der notarielle Vertrag enthält die Bestimmung, dass "[sich] die persönlichen Schuldverhältnisse ... nicht ändern [sollen]. Persönliche Schuldner sind nach eigenen Angaben der heute Erschienenen ausschließlich sie selbst, und zwar als Gesamtschuldner, was unverändert bleiben soll" (Bl. 30d. BA 15 O 15/06). Im August 1995 zog der Kläger aus dem Hausanwesen aus.

Die Finanzierung des Hausanwesens erfolgte durch ein im Jahre 1988 aufgenommenes Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ... 5, i.H.v. 190.000 DM (97.145,46 EUR), sowie ein im Jahr 1988 aufgenommenes Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ...9, i.H.v. 97.000 DM (49.595,31 EUR). Am 30.9.1998 schlossen die Parteien mit der kreditgebenden Bank eine Umschuldungsvereinbarung (Bl. 21 ff. d.A.). Die Tilgung des Vorausdarlehens, die bis zum 1.6.2014 ausgesetzt war, sollte durch Zahlung einer an die Bank abgetretenen, im Jahre 1988 mit der ursprünglichen Finanzierung beim D. H. abgeschlossenen Lebensversicherung des Klägers, Vertrags -Nr. ...1, im Jahr 2014 erfolgen i.H.v. (190.000 DM=) 97.145,46 EUR (Bl. 21 ff., 69 d.A.). Die Prämienzahlungen für diese Lebensversicherung wurden von dem Kläger erbracht. Dieser bediente nach seinem Auszug aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen auch die weiteren Verbindlichkeiten aus den vorgenannten Darlehensverträgen.

Mit Schreiben vom 28.4.2000 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihn von ggü. den betreffenden Gläubigerbanken von der Hausfinanzierung freizustellen (Bl. 160 d.A.). Seit August 2000 bedient die Beklagte die Darlehensrückzahlungsansprüche ggü. der kreditgebenden Bank i.H.v. monatlich (848 DM=) 433,58 EUR und (559,52 DM=) 286,08 EUR. Der Kläger leistet weiterhin die Prämienzahlungen für die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung i.H.v. derzeit 414,89 EUR.

In dem Verfahren 15 O 15/06 nahm der Kläger die Beklagte mit am 29.12.2005 eingegangener Klageschrift, modifiziert durch die im Schriftsatz vom 4.12.2007 angekündigten sowie in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2007 gestellten Anträge, a) auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ...5 (Darlehensbetrag 190.000 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta von 97.145,46 EUR zzgl. Zinsen b) auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ...9 (Darlehensbetrag 80.205,24 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta i.H.v. 41.008,29 EUR zzgl. Zinsen sowie c) auf Leistung einer Sicherheit i.H.v. 135.044,37 EUR nach ihrer Wahl, zzgl. Zinsen, in Anspruch. Das LG hat in jenem Verfahren durch Urteil vom 25.1.2008, auf das Bezug genommen wird (Bl. "77" ff. d. BA), die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger gemäß seinem Klageantrag von den bei der D. Bank bestehenden Verbindlichkeiten freizustellen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläg...

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