Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verminderung des Ausgleichswerts um Einkommenssteuern, die der Ausgleichspflichtige im Ausland auf ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht zu entrichten hat

 

Leitsatz (amtlich)

Einkommensteuern, die der Ausgleichspflichtige im Ausland (hier: Spanien) auf ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht zu entrichten hat, sind weder nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vom Ausgleichswert abzuziehen noch gilt ein allgemeines, auch die ausländische Steuerlast umfassendes Netto-Prinzip.

 

Normenkette

VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen 60 F 1650/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 28.6.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf die Ausgleichsrente erst ab August 2006 zu zahlen sind und der Antragsgegner zur Abtretung seiner Rentenansprüche gegen die Firma A. GmbH an die Antragstellerin und nur insoweit verpflichtet ist, als Rentenansprüche für die Zeit ab März 2012 betroffen sind.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.843 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner eine schuldrechtliche Ausgleichsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der A. GmbH sowie die entsprechende Abtretung von Versorgungsansprüchen.

Die am 7.5.1965 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde durch Urteil des AG - Familiengericht - Syke vom 27.7.1989 (4 F 95/1989) geschieden. Die Zustellung des Ehescheidungsantrages war im April 1989 erfolgt. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15.3.1989 (UR-Nr. 46/1989 des Notars K. in B.) hatten die Ehegatten u.a. eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen. Demnach soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass Anwartschaften des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung, soweit diese nicht im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichen werden können, nur im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden.

Durch das Verbundurteil vom 27.7.1989 wurden die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b BGB a.F. öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Für das weitere Anrecht des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung bei der K. GmbH, jetzt A. GmbH, wurde kein Ausgleich durchgeführt.

Der Antragsgegner verlegte Mitte der neunziger Jahre seinen Wohnsitz nach Spanien und heiratete erneut.

Mit Wirkung ab 1.6.2001 wurde der Antragstellerin Altersrente bewilligt. Sie forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 16.6.2005 auf, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er bereits Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhält. Der Antragsgegner trat mit Wirkung zum 1.9.2005 in den Ruhestand. Die Leistungsfestsetzung hinsichtlich der Betriebsrente erfolgte am 6.2.2006 rückwirkend zum 1.9.2005. Der Antragsgegner erteilte schließlich die verlangten Auskünfte, zahlte an die Antragstellerin jedoch keine Ausgleichsrente.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 1.6.2006, der dem Antragsgegner nach formloser Übersendung durch das Familiengericht spätestens im August 2006 zugegangen ist, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.

Auf weiteren Antrag der Antragstellerin vom 19.7.2007 hat das AG - Familiengericht - Bremen mit rechtskräftigem Beschluss vom 8.7.2008 (60 F 2019/07) die Entscheidung des AG Syke zum Versorgungsausgleich mit Wirkung zum 1.8.2007 gem. § 10a VAHRG abgeändert. Dabei hat es die Anwartschaft bei der A. GmbH im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.H.v. 63 DM öffentlich-rechtlich ausgeglichen und im Übrigen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.6.2011 im vorliegenden Verfahren hat das AG - Familiengericht - Bremen den verbliebenen schuldrechtlichen Ausgleich nach § 20 VersAusglG durchgeführt. Es hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichrente i.H.v. 462,91 EUR ab dem 1.9.2005 und i.H.v. 418,50 EUR ab dem 1.8.2007 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils fälligen Betrag ab Februar 2006 zu zahlen. Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, in gleicher Höhe seine Rentenansprüche gegen die A. GmbH an die Antragsgegnerin (gemeint wohl: Antragstellerin) abzutreten.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Familiengericht habe eine unzutreffende Zeit der Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt. Die Kosten seiner privaten Krankenversicherung seien nicht in hinreichender Höhe berücksichtigt worden. Das Familiengericht habe zu Unrecht die von ihm in Spanien auf die Betriebsrente zu leistenden Steuern nicht berücksichtigt. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, ihm die Zahlung der Ausgle...

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