Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsbrand nach Rauchen im Bett: Ersatzanspruch des Hausratversicherers gegen den Schädiger; grob fahrlässige Schadensherbeiführung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Hausratversicherer, der dem Versicherungsnehmer nach einem Brandschaden den Schaden ersetzt hat, kann vom Schädiger Ersatz verlangen, wenn dieser den Schaden durch grob fahrlässigen Umgang mit einer brennenden Zigarette beim Rauchen im Bett verursacht hat.

2. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer sich mit einer brennenden Zigarette zum Schlafen ins Bett begibt und während des Rauchens einschläft.

3. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht dadurch, dass der Schädiger nach Inbrandsetzung der Matratze den Brand bemerkt und einen untauglichen Löschversuch vornimmt, dadurch die Ausbreitung des Brandes auf die Wohnung aber nicht verhindert.

 

Normenkette

VVG § 86 Abs. 1 Fassung: 2008-01-01; BGB § 823 Abs. 1-2; StGB §§ 306a, 306d

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 18.11.2011; Aktenzeichen 4 O 191/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen vom 18.11.2011 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Inhalt der Beschlüsse vom 1.2.2012 und 23.2.2012 Bezug genommen. Weitere Schriftsätze der Beklagten im Hinblick auf Ziff. 2 des Beschlusses vom 23.2.2012 sind innerhalb der dort genannten Frist nicht eingegangen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3604172

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