Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländisches Scheidungsurteil. Anerkennungshindernis bei nicht rechtzeitiger Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokumentes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anerkennungshindernis i.S.d. § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist dann gegeben, wenn wegen einer vom Antragsteller verursachten Ersatzzustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments im Ausland die in Deutschland lebende und ordnungsgemäß gemeldete Antragsgegnerin von dem Dokument nicht rechtzeitig tatsächliche Kenntnis erhält.

 

Normenkette

FamFG §§ 107, 109

 

Tenor

1. Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18.06.2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten schlossen am 07.03.2003 in B. in der Dominikanischen Republik die Ehe. Der Antragsteller war und ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist durchgängig Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Der Antragsteller hat im Jahre 2005 ein familiengerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Wildeshausen, gerichtet auf Aufhebung der Ehe, angestrengt. Dies blieb letztlich erfolglos, weil das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Berufung der Antragsgegnerin die die Eheaufhebung aussprechende amtsgerichtliche Entscheidung aufhob und den Antrag auf Eheaufhebung mit Urteil vom 10.11.2005 zurückwies. Der Antragsteller begab sich sodann in die Dominikanische Republik und betrieb dort ein Ehescheidungsverfahren. Vor der Kammer für Zivil- und Handelssachen des Amtsgerichts des Gerichtsbezirks San Pedro de Macoris fand am 12.06.2007 sowie am 07.08.2007 eine Verhandlung über den Scheidungsantrag des Antragstellers statt. Zu diesen Verhandlungsterminen erschien die Antragsgegnerin nicht; sie beteiligte sich auch sonst nicht an dem dortigen Verfahren. Laut Auskunft des deutschen Einwohnermeldeamts war die Antragsgegnerin in der Zeit vom 27.03.2007 bis 22.12.2008 für die N.-Str. xx in Bremen als Hauptwohnung gemeldet. Am 07.08.2007 urteilte die Kammer für Zivil- und Handelssachen in San Pedro de Macoris aus, dass die Scheidung der Beteiligten zugelassen werde, nach Rechtskraft des Urteils die Scheidung zu verkünden sei und in das entsprechende Register eingetragen werden dürfe. Diese Eintragung wurde am 12.10.2007 beim Standesamt des Bezirks San Pedro de Macoris vorgenommen.

Der Antragsteller hat am 03.11.2009 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Familiengerichts San Pedro de Macoris vom 07.08.2007 und der Scheidungsurkunde des Zivilgerichts San Pedro de Macoris vom 12.10.2007 vorliegen. Die hierzu angehörte Antragsgegnerin hat der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils unter Hinweis darauf widersprochen, dass sie an dem Ehescheidungsverfahren in der Dominikanischen Republik nicht beteiligt worden sei.

Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat mit der Entscheidung vom 18.06.2012 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Sie hat in ihrer Begründung ausgeführt, es bestünden Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags nach dominikanischem Recht. Selbst bei Unterstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin keine Kenntnis von dem Scheidungsverfahren erlangt habe und deshalb ihr das rechtliche Gehör verwehrt worden sei. Die Anerkennung des ausländischen Urteils sei daher nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausgeschlossen. Im Übrigen sei auch § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG als Ausschlussgrund gegeben, weil es gegen Art. 103 GG verstoße, falls das dominikanische Gericht das Fehlen eines Wohnsitzes der Antragsgegnerin in der Dominikanischen Republik für ausreichend gehalten haben sollte, um einen unbekannten Aufenthalt bei der Antragsgegnerin anzunehmen.

Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 21.06.2012 zugestellte Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts wendet sich der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 03.07.2012, der am 04.07.2012 bei Gericht eingegangen ist. Er begehrt die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 107 Abs. 5 FamFG. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Annahme in der Entscheidung vom 18.06.2012 sei die Antragsgegnerin zum Scheidungsverfahren in der Dominikanischen Republik ordnungsgemäß geladen worden. Es sei von der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei ihrer Entscheidung übersehen worden, dass die Zustellung des Scheidungsantrags an die Cousine der Antragsgegnerin, mit der letztere mindestens einmal pro Woche telefoniere, am 31.05.2007 vorgenommen worden sei.

II. Der Antrag auf Entscheidung durch das Oberlandesgericht Bremen ist statthaft (§ 107 Abs. 5 FamFG), form- und fristgerecht (§ 107 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 63 FamFG) gestellt und somit zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Mit dem Scheidungsurteil vom 07.08.2007 und der Scheidungsurkunde vom 12.10.2007 liegen Entscheidungen i.S.d. § 107 Ab...

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