Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Rechtsnachfolge (Erbenstellung) nachzuweisen, so kann die Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll genügen, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind.

2. Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durch die Beibringung einer geeigneten eidesstattlichen Versicherung jedenfalls dann schließen, wenn zur Feststellung der Erbfolge keine tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind und nach den Umständen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht.

 

Normenkette

HGB § 12 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen HRA 20832 HB)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Zwischenverfügung des AG Bremen - Registergericht - vom 4.2.2014 dahingehend ergänzt, dass der Nachweis der Erbfolge auch erbracht werden kann durch Vorlage einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Herrn M. W. dahingehend, dass er nicht nach dem Tode seines Vaters K. W. den Pflichtteil verlangt hat.

 

Gründe

I. Am 12.7.2013 verstarb Frau A. W., Kommanditistin der unter HRA 20832 HB im Handelsregister des AG Bremen eingetragenen Handelsgesellschaft S. Grundstücks KG, [...] (Beschwerdeführerin).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kommanditbeteiligung sei an Herrn M. W. als Alleinererben nach Frau A. W. aufgrund der Verfügungen von Todes wegen vom 5.3.1957 und 16.9.1976 (UR-Nr. 54/1957 des Notars Dr. jur. H., Bremen, und UR-Nr. 769/1976 des Notars S., Bremen, welche von dem AG Bremen am 25.7.2013 erneut eröffnet wurden (Geschäftszeichen 32 IV 496/76), übergegangen. Damit sei Herr M. W. mit einem Betrag von EUR 20.451,68 anstelle der bisherigen Kommanditistin in die Kommanditgesellschaft eingetreten.

Am 11./14.11.2013 hat die S. B. AG im eigenen Namen und aufgrund der ihr erteilten Vollmachten durch die Gesellschafter die vorgenannte Änderung zur Eintragung gem. § 378 FamFG in das Handelsregister angemeldet.

Mit Zwischenverfügung vom 4.2.2014 hat das AG Bremen - Registergericht - dem Eintragungsantrag nicht entsprochen und ausgeführt, zum Nachweis der Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin A. W. sei ein Erbschein erforderlich. Wegen der im letzten notariellen Testament enthaltenen sog. Pflichtteilsklausel sei Herr M. W. nicht Erbe, wenn er nach dem Tode seines Vaters K. W. den Pflichtteil geltend gemacht habe. Damit bestünden berechtigte Zweifel an der Erbfolge.

Das Registergericht hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Erbschein einzureichen und zur Hindernisbeseitigung eine Frist von 4 Wochen notiert.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6.1.2014, erneut eingereicht am 5.2.2014, hat das Registergericht nach Rücksprache mit dem Notar Dr. M. als Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.2.2014 gewertet. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin meint, das Registergericht könne den Nachweis der Rechtsnachfolge durch eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, soweit sich die Erbfolge hieraus mit hinreichender Deutlichkeit ergebe. Das sei vorliegend der Fall; Bedenken seien allenfalls nur theoretischer Art. Begründete Zweifel dafür, dass der eingesetzte alleinige Schlusserbe sein Pflichtteilsrecht geltend gemacht habe und damit nicht Erbe geworden sei, habe das Registergericht nicht vorgetragen.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) sowie auch gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet, indem sie dazu führt, dass die Zwischenverfügung des Registergerichts um die Angabe eines weiteren Mittels, durch welches das Eintragungshindernis beseitigt werden kann, ergänzt wird.

Für die nach §§ 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB erforderliche Anmeldung und Eintragung des Eintritts des Kommanditisten in die bestehende Gesellschaft ist die Rechtsnachfolge der früheren Kommanditbeteiligung der Kommanditistin A. W. nach § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Anders als in Grundbuchsachen, wo nach § 35 Abs. 1 GBO der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein und nur dann, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde beruht, auch durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung geführt werden kann, liegt es hier im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentliche Urkunden es für den Nachweis erfordert (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl., Rz. 5 zu § 12). Während bei gesetzlicher Erbfolge wi...

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