Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Abänderung des Streitwerts im Laufe des Verfahrens von Amts wegen.

 

Normenkette

GKG §§ 15, 25 Abs. 1, § 65 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 10.12.1997; Aktenzeichen 4 O 1279/1997)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Bremen – 4. Zivilkammer – vom 10. Dezember 1997 abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes auf DM 15.000,– festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Schwester Miterbe zur Hälfte nach dem am 16. Januar 1996 verstorbenen gemeinsamen Vater, der mit der Beklagten in zweiter Ehe verheiratet war und mit dieser bis zu seinem Tode zusammengelebt hatte. Das Eigentum an einem dem Erblasser gehörenden Hausgrundstück ist bereits auf die Miterben übergegangen. Mit Anwaltsschreiben wurde die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, gegenüber den Miterben über den Bestand der Erbschaft durch Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen. Insbesondere sollten Angaben gemacht werden „über bestehende Lebensversicherungen, Sparguthaben und Girokonten, Vermögensgegenstände wie Pkw etc.” Sollten Erbschaftsgegenstände nicht mehr vorhanden sein, so sollte die Beklagte über deren Verbleib Auskunft erteilen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm, dem Kläger, ein Bestandsverzeichnis über den Nachlaß des am 16. Januar 1996 verstorbenen P. S. vorzulegen sowie über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angabe an Eides statt zu versichern sowie an den Kläger die nach Erteilung der Auskunft noch zu benennenden Nachlaßgegenstände herauszugeben bzw. Zahlung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu leisten. In der Begründung zur Klage hat der Kläger behauptet, daß zu dem Nachlaß des Verstorbenen „u.a. Girokonten, Lebensversicherungen, Sparguthaben und ein Pkw” gehört hätten. Er hat sich ausdrücklich vorbehalten, den Herausgabe- sowie den Zahlungsantrag zu formulieren und zu beziffern, sobald die Beklagte die Auskunft erteilt habe.

In der Klagerwiderung hat die Beklagte mitgeteilt, daß ihr verstorbener Ehemann über ein Girokonto und zwei Sparkonten, jeweils eingerichtet bei der Volksbank e.G. Syke, verfügt habe. Die Guthaben auf diesen Konten hätten, bezogen auf den Todestag, insgesamt DM 40.419,– (DM 13.806,–, DM 2.591,– und DM 24.022,–) betragen. Das bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vorhandene Guthaben von DM 10.212,90 sei zum 30. Juli 1997 abgerechnet worden (DM 10.096,86 zuzüglich DM 171,27 Zinsen sowie abzüglich DM 55,23 Zinsabschlag/Solidaritätszuschlag). Das erstmals im Mai 1989 zugelassene Kraftfahrzeug Audi 100 habe nach Erklärung der Miterbin bei der Beklagten verbleiben sollen. Es könne an den Kläger herausgegeben oder verwertet werden. An Hausratsgegenständen seien ein nußbaumfarbener Wohnzimmerschrank, ein grünweißes Eßservice, ein Tassenservice, einige Gläser und die persönliche Kleidung vorhanden. Einzelne Serviceteile seien bereits der Miterbin überlassen worden.

Nachdem der Kläger die Unverständigkeit der erteilten Auskunft schriftsätzlich gerügt hatte, nahm er im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurück. Das Landgericht hat den Streitwert auf DM 55.250,– festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, daß der Wert des gesamten Nachlasses mit DM 110.515,86 zu beziffern sei (Konten bei der Volksbank Syke DM 40.419,–, Bausparguthaben Schwäbisch Hall AG DM 10.096,86, Hausrat DM 10.000,– und Lebensversicherungen DM 50.000,– [jeweils geschätzt]), wovon der Kläger die Hälfte beansprucht habe.

Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG), form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und 3 GKG). Sie ist in der Sache auch begründet.

Da der Kläger eine Stufen klage (§ 254 ZPO) erhoben hat, gilt für den Zuständigkeitsstreitwert § 5 ZPO, für den hier maßgeblichen Gebührenstreitwert jedoch § 18 GKG (statt aller: Thomas-Putzo, 20. Auflage 1997, § 3 Stichwort: „Stufenklage”). Letzterer bestimmt: Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, so ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Der höhere, d.h. der höherwertige, ist dabei hier wie auch sonst regelmäßig der Herausgabe- und/oder der Zahlungsanspruch, weil der Auskunftsanspruch nur der Vorbereitung der Geltendmachung dieses Leistungsbegehrens dient (Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Auflage 1996, Rand-Nr. 4252 f. mit Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn – wie...

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