Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Zahlungsrückstand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO setzt in der Regel voraus, dass hinsichtlich des konkreten Zahlungsrückstandes die Aufhebung der Bewilligung angedroht worden ist.

2. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum wirtschaftlich zur Leistung der Raten nicht in der Lage war bzw. dann, wenn sie in diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beantragt hätte, diese ohne Ratenzahlungen hätte bewilligt werden müssen.

3. Dieser Einwand und der Antrag auf Abänderung des entsprechenden Beschlusses betreffend die Ratenzahlungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO können auch gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 12.05.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 18.5.2010 wird der Beschluss des AG Bremen vom 12.5.2010 aufgehoben.

 

Gründe

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG gem. § 124 Nr. 4 ZPO die der Beklagten mit Beschluss vom 22.7.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da die Beklagte die ihr aufgegebenen Raten in der Vergangenheit nur unpünktlich und seit Januar 2010 überhaupt nicht mehr gezahlt habe. Dagegen wendet sich die Beklagte u.a. mit der Begründung, der nunmehr erfolgten Aufhebung der Prozesskostenhilfe sei keine Androhung vorausgegangen. Zudem sei sie wegen ihrer veränderten Einkommensverhältnisse jedenfalls seit Februar 2010 nicht mehr zu Ratenzahlungen in der Lage gewesen, weshalb sie neben der Beschwerde einen Abänderungsantrag dahingehend gestellt hat, ab Januar/Februar 2010 die Ratenzahlungspflicht aufzuheben.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zwar räumt auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.6.2010 nunmehr ein, dass die Abrechnung der geleisteten Raten seitens des AG im Nichtabhilfebeschluss vom 3.6.2010 zutrifft und damit lediglich die aufgegebenen Raten bis einschließlich Januar 2010 entrichtet worden sind, ab Februar 2010 hingegen keine Leistungen mehr erfolgten. Im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses vom 12.5.2010 standen daher in der Tat mehr als 3 Monatsraten offen (§ 124 Abs. 4 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe daran scheitert, dass wegen dieses konkreten Zahlungsrückstandes die Aufhebung der Bewilligung nicht angedroht worden ist. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass eine solche Androhung jeweils vor der Aufhebung der Bewilligung zu erfolgen habe (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1419 m.w.N.). Ob dies uneingeschränkt gilt, erscheint jedenfalls dann zweifelhaft, wenn wie hier, in der Vergangenheit, aber zeitnah, zahlreiche derartige Androhungen für andere Zeiträume erfolgt sind, so dass von einer überraschenden Entscheidung, die vermieden werden soll (OLG Brandenburg, a.a.O.), ernsthaft keine Rede sein kann.

Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum wirtschaftlich zur Leistung der Raten nicht in der Lage war bzw. dann, wenn sie in diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beantragt hätte, diese ohne Ratenzahlungen hätte bewilligt werden müssen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rz. 19 m.w.N.). Diesen Einwand und den Antrag auf Abänderung des entsprechenden Beschlusses betreffend die Ratenzahlungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO konnte die Beklagte, wie hier geschehen, auch gleichzeitig mit ihrer Beschwerde geltend machen (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1419).

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ratenzahlungspflicht liegen hier vor. Dabei ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts auf den gerade in Rede stehenden Zeitraum ab Februar 2010 abzustellen, auf den sich auch das Abänderungsbegehren der Beklagten jetzt beschränkt (vgl. Schriftsatz vom 26.6.2010, S. 2), nicht auf etwaige Einkünfte in der Vergangenheit.

So hat die Beklagte im Februar 2010 EUR 1.014,16, im März 2010 EUR 1.033, 46 und im April 2.010 EUR 1.148,48 EUR verdient, im Mittel damit 1.065,36 EUR. Nach Abzug der Freibeträge und der Wohnkosten i.H.v. 180 EUR, 395 EUR und 492,34 EUR verbleibt kein einzusetzendes Einkommen mehr. Ab Mai 2010 verringerte sich das Einkommen wieder auf 1.014,16 EUR, zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld entfallen im laufenden Jahr, so dass sich auch im längerfristigen Mittel in der Zukunft keine höhere Leistungsfähigkeit ergibt.

Bei diesen Gegebenheiten konnte es nicht bei der Aufhebung des Bewilligungsbescheides bleiben. Das AG wird noch über den Abänderungsantrag der Beklagten gem. § 120 Abs. 4 ZPO unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnung und der nunmehr vorliegenden Zahlen zu befinden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2379291

FamRZ 2011, 129

HRA 2010, 19

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