Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlassverfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Zulässigkeit einer Verfügung der durch einen Pfleger vertretenen unbekannten Erben über einen Erbschaftsgegenstand.

 

Normenkette

BGB § 2033 Abs. 1-2, § 2040

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 08.11.1985; Aktenzeichen 5 T 558/85)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Notarvertreters Ullrich wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. November 1985 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die beantragte Eintragung der Rechtsänderung nicht aus den Gründen der Verfügung vom 5. August 1985 abzulehnen.

 

Gründe

Eingetragene Eigentümer des Grundstücks Ruhrstraße 32, Grundbuchbezeichnung VR 68 Bl. 1859, sind die Eheleute Landwirt … und dessen Ehefrau … zu 1/2. … ist am 22.1.1971 verstorben und in gesetzlicher Erbfolge von ihrem Ehemann … zu 3/4 (Teilerbschein vom 17.10.1983, Bl. 30) und von den unbekannten durch Rechtsanwalt … als Pfleger vertretenen Erben zu 1/4 beerbt worden. … ist am 2.10.1984 verstorben und aufgrund Testaments vom 3.7.1984 von den Eheleuten … und … zu gleichen Teilen beerbt worden.

Durch notariellen Vertrag vom 25.4.1985 haben die durch den Pfleger vertretenen unbekannten Erben an die Eheleute … zu je 1/2 Anteil „den im Grundbuch von Bremen VR 68 Bl. 1859 eingetragenen rechnerischen 1/8 Anteil … des Grundstücks Ruhrstraße 32” verkauft und in der notariellen Verhandlung vom 19.6.1985 durch Bevollmächtigte die Auflassung erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels bewilligt und beantragt. Der Rechtspfleger hat durch Verfügung vom 5.8.1985 die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, daß der bestellte Nachlaßpfleger gemäß § 2033 Abs. 2 BGB nicht über einen Anteil an einem einzelnen Nachlaßgegenstand verfügen könne. Das Landgericht hat die als Beschwerde geltende Erinnerung des Notarvertreters, der Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen hatten, durch Beschluß vom 8. November 1985, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Notarvertreter eingelegte weitere Beschwerde, die geltend macht: Der Miteigentumsanteil der Erblasserin … an dem Grundstück sei einziger Nachlaßgegenstand, nachdem über das daneben vorhanden gewesene Sparguthaben bereits am 26.1.1984 eine Auseinandersetzung zwischen den Miterben stattgefunden habe. Deshalb hätten die von dem Pfleger vertretenen unbekannten Erben nicht über einen Anteil an einem Nachlaßgegenstand verfügt, sondern in zulässiger Weise (§ 2033 Abs. 1 BGB) eine Verfügung über ihren Anteil an dem Nachlaß getroffen. Im übrigen habe das Landgericht § 2040 BGB verkannt, weil es sich um eine zulässige Verfügung aller Erben über einen Erbschaftsgegenstand handle, weil nämlich sämtliche Miterben an dem Kaufvertrag mitgewirkt und dem Eigentumswechsel zugestimmt hätten.

Das zulässige Rechtsmittel (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 3 GBO., 39 Abs. 4 BNotO) hat im Ergebnis Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht zwar angenommen, daß, aufgrund der in dem ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrag vom 25.4.1985 enthaltenen, Erklärungen eine Eigentumsänderung nicht eingetragen werden könne; denn in diesem Vertrag verfügen die durch den Pfleger vertretenen unbekannten Erben über einen Anteil an einem Nachlaßgegenstand, was sie nach § 2033 Abs. 2 BGB gerade nicht können. Der Beschwerdeführer kann auch nicht geltend machen, daß es sich bei dem Miteigentumsanteil der Erblasserin an dem Grundstück um ihren gesamten Nachlaß handele.

Denn dazu müßte er diese Voraussetzung in der Form des § 29 GBO nachweisen. Das hat er nicht getan. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Nachweis, daß der Miteigentumsanteil an dem Grundstück einziger Nachlaßgegenstand sei, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt … werden könnte.

Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß nach den beurkundeten Erklärungen der Beteiligten eine nach § 2040 BGB zulässige gemeinschaftliche Verfügung über einen Nachlaßgegenstand nicht vorliege. Denn zu einer solchen gemeinschaftlichen Verfügung aller Miterben wäre es erforderlich, daß alle an der Erbengemeinschaft nach … einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, … beteiligten Miterben gemeinsam an der Eigentumsübertragung auf den Empfänger mitwirken. Der gesamte Nachlaß ist nämlich ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Ein „rechnerischer 1/8 Anteil”, wie er in § 1 des Kaufvertrages erwähnt wird, ist im Grundbuch nicht eingetragen und steht den von dem Pfleger vertretenen unbekannten Erben auch nicht zu. Sie sind lediglich an einer Erbengemeinschaft zu … 1/4 beteiligt, der zur gesamten Hand … ein Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Grundstück gehört. Um diese Beteiligung auf die Eheleute … zu übertragen, müßten die Eheleute … selbst als Beteiligte an der Erbengemeinschaft gemeinsam mit den durch den Pfleger vertretenen weiteren Erben die Übertragung auf sich vornehmen und zugleich selbst als Empfänger diese annehmen. Eine solche Erklärung läßt sich weder aus dem Kaufvertrag noch au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge