Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 4 O 1477/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 4. Zivilkammer, vom 10.11.2017 wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts Bremen, 4. Zivilkammer, vom 10.11.2017 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 25.682,83 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zum Sachverhalt wird auf die Gründe des in dieser Sache ergangenen Beschlusses des Senats vom 4. Mai 2018 (Ziff. I.) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

II. Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat die Berufung aus den bereits mit Beschluss vom 4. Mai 2018 mitgeteilten Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und ist daher zurückzuweisen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO); auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).

Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Zur weiteren Begründung wird auf die Darstellung der Rechtslage im Beschluss vom 4. Mai 2018 (Absatz II.) verwiesen.

Dort hat der Senat Folgendes ausgeführt:

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus gepfändetem Recht nach §§ 280, 675, 611 BGB, 835 ZPO noch aus eigenem Recht gemäß § 826 BGB zu.

1. Zutreffend hat das Landgericht in Bezug auf die doppelte Beantragung eines Mahnbescheides im Verfahren 4-O 562/12 ausgeführt, dass der Kläger dem Vortrag des Beklagten, die daraus resultierende Schadensposition dem Pfändungsschuldner gutgeschrieben zu haben, nicht in erheblicher Weise hat entgegentreten können. Der Rechnung vom 13.8.2013 ist die Gutschrift in Höhe der Beträge, die der Kläger in jenem Verfahren gegen den Mandanten des Beklagten hat festsetzen lassen, eindeutig zu entnehmen. Die Verbindlichkeit des Pfändungsschuldners aus den Honorarforderungen des Beklagten in den Verfahren 4 O 201/12 und 4 O 202/12 hat sich eben um diese Beträge verringert, ein Schaden in Form der Belastung mit der Verbindlichkeit aus dem von dem Kläger erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss damit kompensiert. Der Beklagte war zur Aufrechnung mit vor im Jahre 2014 erfolgter Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Pfändungsschuldner erworbenen Forderungen zudem berechtigt. Für die von dem Kläger gehegte Vermutung, der Beklagte habe mit dem Pfändungsschuldner ein Erfolgshonorar oder ähnliches vereinbart, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte.

2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Beklagte - die von vornherein unzureichenden Erfolgsaussichten der zu den Az. 4 O 201/12 und 4 O 202/12 geführten Verfahren unterstellt - seiner Darlegungslast im Hinblick auf die dem Pfändungsschuldner erteilten Hinweise zu den Risiken der Klagen und Berufungen mit Rücksicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Weder § 2 BORA noch der Rechtsgedanke des § 49b Abs. 4 BRAO entbinden den Beklagten im vorliegenden Fall von seiner gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BORA auch nach Mandatsbeendigung grundsätzlich fortbestehenden Schweigepflicht.

Gemäß § 2 Abs. 2 BORA liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a BRAO) nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. .Gemäß § 2 Abs. 3 b) BORA ist ein Verstoß dann nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache.

Werden Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten von einem Dritten gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen, begeht der Anwalt keine Verschwiegenheitspflichtverletzung, wenn er den gesetzlichen Auskunftspflichten (etwa gemäß § 836 Abs. 3 ZPO) nachkommt. Er muss sich dabei allerdings auf das gesetzliche Minimum beschränken (Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 43a BRAO Rz. 98). Im Hinblick auf die Ratio des § 49b Abs. 4 BRAO ist bei der Durchsetzung dieser kraft Gesetzes bestehenden Auskunftspflicht dem Schutz des Grundrechts des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung in ausreichender Weise Rechnung zu tragen. Die Auskunftspflicht des Rechtsanwaltes kann daher nicht weiter gehen, als dies gesetzlich gefordert wird (Henssler/Prütting-Kilian, § 49b Rz. 233). Einer Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO unterliegt der Beklagte, der nicht Pfändungsschuldner ist, im Übrigen dem Kläger gegenüber nicht.

Gleiches gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, Ansprüche des Mandanten gegen den Anwalt gepfändet ...

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