Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 4 O 72/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen VI ZR 129/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird die Sache unter Aufhebung des am 28.10.2004 verkündeten Zwischenurteils des LG Göttingen und des Verfahrens an das LG Göttingen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die isolierte Drittwiderklage des Beklagten zu 1) als unzulässig abgewiesen. Wegen der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Beklagte zu 1) verfolgt in erster Linie die Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens, da durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Drittwiderklage entschieden worden ist (§ 538 II Ziff. 3 ZPO). Hilfsweise verfolgt der Beklagte zu 1) den in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 20.7.2004 geltend gemachten Anspruch ggü. dem Drittwiderbeklagten. Der Beklagte zu 1) hält die Drittwiderklage in der vorliegenden Konstellation für zulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 1.12.2004 verwiesen.

Der Drittwiderbeklagte verteidigt die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung. Wegen seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.12.2004 verwiesen.

Die Beklagte zu 1) beantragt, unter Aufhebung des am 28.10.2004 verkündeten Zwischenurteils des LG Göttingen, Aktenzeichen - 4 O 72/04 - und des Verfahrens die Sache an das LG Göttingen zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Abänderung des am 28.10.2004 verkündeten Zwischenurteils des LG Göttingen, Aktenzeichen - 4 O 72/04 - den Drittwiderbeklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Berufungskläger 3.516,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) ist das Verfahren unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das LG Göttingen zurückzuverweisen gem. § 538 II Ziff. 3 ZPO.

Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, muss die Widerklage zwar grundsätzlich von dem Beklagten der Vorklage erhoben und in der Regel zugleich gegen die Personen gerichtet sein, welche die Klage erhoben haben. In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird jedoch eine Parteierweiterung mit Hilfe der Widerklage unter gewissen Voraussetzungen zugelassen. Es wird insoweit auf die Entscheidungen des BGH vom 5.4.2001 (BGH v. 5.4.2001 - VII ZR 135/00, MDR 2001, 952 = BGHReport 2001, 614 m. Anm. Vollkommer = NJW 2001, 2094), des OLG Celle vom 16.7.2004 - 11 W 62/04, OLGReport Celle 2005, 268 (zitiert nach Juris) und die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.5.2003 - 14 W 22/03 (ebenfalls zitiert nach Juris) verwiesen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung sind hier die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der von dem Beklagten zu 1) erhobenen isolierten Drittwiderklage gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass es in dem hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit anders als bei dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall an einer gleichzeitigem Aufrechnung mit der im Wege der isolierten Drittwiderklage geltend gemachten Forderung fehlt.

Im Einzelnen:

a) Das LG Göttingen ist für die erhobene Widerklage sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Der Drittwiderbeklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Göttingen. Zwar wäre im Hinblick auf den Streitwert der Widerklage grundsätzlich das AG Osterode sachlich zur Entscheidung berufen, da hier aber die Klage beim LG anhängig ist, ist das LG auch für die Entscheidung der Widerklage sachlich zuständig (vergleiche Vollkommer in Zöller, ZPO, § 33 Rz. 12). Die übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

b) Auch die besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage, nämlich das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Klage und dem mit der Widerklage geltend gemachten Gegenanspruch, ist erfüllt.

Zwischen der Klage und der Widerklage besteht ein rechtlicher Zusammenhang, denn die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche haben ihren Grund in dem Verkehrsunfall vom 23.6.2002. Ein rechtlicher Zusammenhang i.S.d. § 33 ZPO ist vorhanden, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, beide also aus demselben Rechtsverhältnis hervorgehen, ohne dass gerade die völlige Identität des unmittelbaren Rechtsgrundes vorhanden sein muss. Wenn auch ein rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang für die Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht ausreichend ist, so ist ein solcher doch anzunehmen, wenn den beiden Klageansprüchen ein innerlich zu...

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