Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen 2 O 2535/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen III ZR 298/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Braunschweig vom 21.2.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 408,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 5/6 und das beklagte Land 1/6.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 8/9 und das beklagte Land 1/9 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Vernehmung der Zeugin K11 entstanden sind; diese Kosten trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger den Ersatz von im Ermittlungsverfahren und im Entschädigungsverfahren entstandener Rechtsanwaltsgebühren verlangt.

Streitwert: 2.372,44 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche geltend im Zusammenhang mit der Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Geschäftsräume im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das später gem. § 170 StPO eingestellt worden ist.

Nachdem das AG die Entschädigungspflicht des beklagten Landes durch Beschluss vom 28.7.2006 festgestellt und die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig als Entschädigung einen Betrag von 118,37 EUR zuerkannt hatte, hat der Kläger einen weitergehenden Entschädigungsanspruch i.H.v. 2.507,16 EUR geltend gemacht.

Das LG hat durch Urteil vom 21.2.2008 dem Kläger einen weiteren Betrag von 134,72 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertungen wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 29.2.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.3.2008 Berufung eingelegt und diese am 10.4.2008 begründet.

Der Kläger trägt vor:

1. Anwaltsgebühren

Zwar sei die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht speziell gegen die Beschlagnahme tätig geworden. Das sei aber darauf zurückzuführen, dass das Ermittlungsverfahren bereits am 8.6.2006 eingestellt worden sei. Das Vorgehen gegen die Beschlagnahme sei jedoch nicht von der Inanspruchnahme des Verteidigers wegen des Tatverdachts zu trennen, vielmehr seien beide Tätigkeiten deckungsgleich. Deshalb seien die Kosten der Verteidigung insgesamt zu ersetzen.

2. Speicherstick

Die Zeugin K habe sofort bei Rückgabe des Speichersticks festgestellt, dass dieser defekt sei. Dass der Speicherstick erst in 2007 ersetzt worden sei, sei legitim. Die Vernehmung der Zeugin K sei unabdingbar; das LG habe nicht unterstellen dürfen, dass die Zeugin als enge Vertraute des Klägers die Unwahrheit sagen werde.

3. Gewinnausfall

In der Branche der Arbeitnehmerüberlassung gehe es oft um eine kurzfristige Anforderung von Arbeitnehmern. Der Kläger habe den Auftrag schlichtweg nicht erhalten, weil er bei dem Vertragspartner zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei.

4. Verdienstausfall

Die Mitarbeiterin K führe nicht einfache Bürotätigkeiten aus, die später nachgeholt werden könnten. Insbesondere kümmere sie sich um die Arbeitsbeschaffung über Internet und die Aufnahme von Verhandlungen mit Geschäftspartnern. Auch sei sie für den Wareneinkauf verantwortlich.

Da sie die Rechnungseingänge buchhalterisch bearbeite, könne sie auch Angaben machen, ob unverzollte Waren eingekauft würden oder nicht. Die Teilnahme von Frau K am Anwaltsgespräch sei deshalb gleichsam zwingend gewesen, auch um zu erfahren, welche Angaben sie gegebenenfalls als Zeugin machen könne.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Braunschweig vom 21.2.2008 abzuändern, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und das beklagte Land zu verurteilen, über den im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag hinaus insgesamt 2.507,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2007 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Es erwidert:

1. Anwaltsgebühren

Die Tätigkeit als Verteidigerin im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme sei von der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verteidigung im Ermittlungsverfahren abzugrenzen. Der Anteil, der auf die zu entschädigende Maßnahme entfalle, sei jedenfalls nicht höher als ½.

2. Speicherstick

Es werde nach wie vor bestritten, dass der sichergestellte Speicherstick bei Rückgabe defekt gewesen sei. Es sei auch zu bestreiten, dass der neu gekaufte Stick von derselben Art und Güte wie der sichergestellte Speicherstick sei. Der Kläger erkläre auch nicht, weshalb er den Speicherstick erst 2007 ersetzt habe. Es se...

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