Verfahrensgang

LG Göttingen (Aktenzeichen 5 O 243/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 05.07.2018 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 12.205,- EUR gegen die Beklagte aus § 10 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bereits vollständig erfüllt.

a.) Der Kläger ist aktivlegitimiert, weil er Alleinerbe seiner im Jahr 2014 verstorbenen Mutter, Frau R. A. (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet), geworden ist. Die Erblasserin war unstreitig Mitglied der Beklagten seit 1946.

Gem. § 7 Satz 1 der Satzung der Beklagten scheidet ein Mitglied mit dem Tod aus, und seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.

b.) Der Kläger hatte auch einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem. § 10 Abs. 2 der Satzung.

Danach hat ein aus der Beklagten ausgeschiedenes Mitglied einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Gem. § 4 c) der Satzung endet die Mitgliedschaft auch durch den Tod des Mitglieds, wobei § 7 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass die Mitgliedschaft des Erben dann mit Schluss des Geschäftsjahrs endet, in dem der Erbfall eingetreten ist.

c.) Der Auszahlungsanspruch des Klägers ist jedoch bereits vollständig von der Beklagten gem. § 362 Abs. 2 BGB durch Zahlung von 14.721,53 EUR erfüllt worden.

Die Beklagte hat den Auszahlungsanspruch des Klägers insoweit zutreffend berechnet.

Gem. § 10 Abs. 1 der Satzung ist für die Auseinandersetzung zwischen dem ausscheidenden Mitglied und der Beklagten der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht kann diese Regelung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens die in der Bilanz für das Jahr 2014 festgestellte Summe der Aktiva der Genossenschaft zugrunde zu legen hat. Vielmehr entspricht die Satzungsbestimmung den Vorgaben des § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG, wonach die Auseinandersetzung unter Zugrundelegung der Bilanz zu erfolgen hat.

Allein der Umstand, dass in § 10 Abs. 2 der Satzung der Begriff des Auseinandersetzungsguthabens an Stelle des in § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG aufgeführten Begriffs des Geschäftsguthabens verwendet wird, führt nicht dazu, dass der Kläger einen Anteil am Vermögen der Beklagten verlangen könnte.

Die Begriffe des Auseinandersetzungsguthabens und des Geschäftsguthabens werden bereits in § 73 GenG bedeutungsgleich verwendet. So verweist § 73 Abs. 4 Satz 1 GenG darauf, dass die Satzung die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln kann. Auch die amtliche Überschrift des § 73 GenG lautet "Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied", so dass allein vom Wortlaut her nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte einem ausgeschiedenen Mitglied mehr als das in § 37 Abs. 4 der Satzung näher erläuterte Geschäftsguthaben zuwenden wollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den übrigen Satzungsbestimmungen. So greift insbesondere § 45 der Satzung, der sich mit der Liquidation der Gesellschaft beschäftigt, den in § 10 der Satzung verwendeten Begriff des Auseinandersetzungsguthabens nicht auf, sondern legt fest, dass für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Willenserklärungen möglichst gesetzeskonform auszulegen sind (Arnold, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 133 BGB, Rn. 29). Der Erklärende will im Zweifel im eigenen wohlverstandenen Interesse den angestrebten rechtlichen Erfolg mit rechtswirksamen Mitteln herbeiführen (vgl. Arnold, a. a. O.). Dem entspricht nur eine Auslegung, die zwingend vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten Rechnung trägt (vgl. Arnold, a. a. O.).

Bei gesetzeskonformer Auslegung der Satzung ist aber davon auszugehen, dass dem Kläger - wie es § 73 GenG grundsätzlich vorsieht - nur ein Anspruch auf das Geschäftsguthaben vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, wie sie sich aus der Bilanz für das Jahr 2014 ergeben, zustehen sollte.

Das Genossenschaftsgesetz misst dem Interesse der auf den Förderungszweck gegenüber ihren Mitgliedern gem. § 1 GenG festgelegten Genossenschaft an einer Schonung ihrer finanziellen Ressourcen im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern ein anderes Gewicht bei, als dies § 738 BGB vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2003 - II ZR 169/02 -, juris Rn. 11). Wie § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ausdrücklich bestimmt, kann der Ausscheidende nur die Auszahlung seines - eventuell durch Verlustabschreibungen geminderten - Geschäf...

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