Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 6 S 125/99)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt von seinen Vermietern, den Beklagten, die Rückzahlung vermeintlich überhöhten Mietzinses.

Der Kläger mietete gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche ihn abgetreten hat, von den Beklagten ab 01.06.1994 eine 148 m² große 5-Zimmer-Wohnung im Hause … … in …. Das Mietverhältnis, das bis 31.05.1999 befristet war, endete vorzeitig Ende Februar 1999. Es war eine Staffelmiete vereinbart, die zunächst 1.700,00 DM monatlich (ohne Nebenkosten) betrug und sich jährlich um Beträge zwischen 60,00 DM und 65,00 DM monatlich erhöhte.

Der Kläger hat behauptet, dass 1994 … eine Mangellage an Wohnungen bestanden habe, die die Beklagten zur Forderung einer den ortsüblichen Mietzins wesentlich übersteigenden Miete ausgenutzt hätten. Der Kläger hat einen Rückforderungsanspruch von 21.760,00 DM errechnet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 21.760,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der vereinbarte Mietzins übersteige den ortsüblichen Vergleichsmietzins nicht wesentlich. Sie hätten ein etwaiges geringes Angebot an Wohnungen schon deswegen nicht ausgenutzt, weil der Kläger eine großzügig geschnittene Wohnung ohne Rücksicht auf die Höhe des Mietzinses habe anmieten wollen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da für Wohnungen wie die hier vermietete ein eigentlicher Markt nicht existiere und derart große Wohnungen von der damals noch verstärkten Nachfrage aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands nicht betroffen gewesen seien; die Beklagten hätten eine etwaige Wohnungsmangellage jedenfalls nicht ausgenutzt, weil der Kläger bereit gewesen sei, für ein besonderes Objekt einen besonderen Preis zu zahlen.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und behauptet, die Wohnung sei nicht als Sonder- oder Luxusobjekt einzustufen. Er hält seine persönliche Situation für unerheblich. Er meint, sein Rückforderungsbegehren sei auch für den Zeitraum nach Wegfall der Mangellage begründet, und verweist auf den Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts … vom 03. März 1999 (WuM 1999, 209). Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Das Landgericht hat die Sache mit Beschluss vom 20.07.1999 dem Senat vorgelegt zum Erlaß eines Rechtsentscheides über folgende Frage: „Entfallen Rückforderungsansprüche des Mieters aus einem Wohnraummietvertrag, in dem unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum eine die übliche Entgelte wesentlich übersteigende Mietzinsvereinbarung getroffen wurde, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Mangellage?”

Das Landgericht möchte die Voraussetzungen des § 5 WiStrG für den Zeitraum bis zum 31.12.1995 bejahen, nicht aber für die Zeit danach. Die Kammer beabsichtigt, von dem genannten Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts … abzuweichen, und legt deswegen die Sache zum Rechtsentscheid vor. Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass § 5 WiStrG eine preisregulierende Funktion habe, die nicht mehr gerechtfertigt sei, sobald die Mangellage an Wohnungen weggefallen sei. Gehe man von durchgehender (Teil-)Nichtigkeit des Mietvertrages aus, so hänge es von dem zufälligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses kurz vor oder kurz nach dem Wegfall der Mangellage ab, ob dem Mieter u.U. für einen langen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch zustehe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, weil die Vorlage des Landgerichts nicht den Voraussetzungen des § 541 Abs. 1 ZPO entspricht und daher unzulässig ist. Der Senat kann nicht prüfen, ob die Vorlagefrage für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist, weil der Vorlagebeschluss hierzu keine nachvollziehbare Begründung enthält.

1. Der Senat kann die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht selbständig prüfen. Alle Rechtsfragen, die außerhalb der vorgelegten Frage stehen, hat das Landgericht als zuständiges Berufungsgericht in eigener Verantwortung zu beurteilen. Deswegen ist das Oberlandesgericht, das über einen Rechtsentscheid zu befinden hat, grundsätzlich an die vom vorlegenden Landgericht im Vorlagebeschluss vertretene und niedergelegte Rechtsauffassung ebenso wie an die Tatsachenfeststellung gebunden (BayObLGZ 1987, 36, 38 f). Die Bindung entfällt aber, wenn die Auffassung des Landgerichts in einem bestimmten Punkt unhaltbar ist oder zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt. Sie entfällt auch, wenn der Vorlagebeschluss sich mit einem Teil des Sachverhalts nicht auseinandersetzt, obwohl sich dies aufdrängt, und deswegen der Vorlagegrund entfällt (BGH NJW 1990, 3142, 3143). Gleichfalls kann die Entscheidungserheblichkeit vom Oberlandesgericht verneint werden, wenn das Landgericht eine Rechtsfrage übersehen hat, deren Beantwortung die Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage erü...

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