Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselforderung

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 20.09.1988; Aktenzeichen 3 O 262/88)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. September 1988 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 900,– DM, der Klägerin, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2.700,– DM abzuwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer für die Klägerin beträgt 7.473,75 DM, die für den Beklagten 1.540,– DM.

V. Es wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Institut für Partnervermittlung und Eheanbahnung. Am 27.3.1987 unterzeichnete der Beklagte im Büro der Klägerin in … einen „diskreten Vermittlungsauftrag”. Nach dem Inhalt des Vertrages beauftragte der Beklagte die Klägerin, ihm bei der Auswahl eines Partners behilflich zu sein. Außerdem wurde dem Beklagten mit seiner Mitgliedschaft im Klientenkreis des Instituts der Klägerin das Recht eingeräumt, bis zum Erfolg, längstens 6 Monate, Partner aus dem Klientenkreis der Klägerin ausgewählt und bekanntgegeben zu erhalten. Als Vergütung wurde ein Betrag von 6.828,60 DM vereinbart. Da der Beklagte Teilzahlung wünschte, wurden von ihm 40 Wechsel (blanko) unterschrieben. Es fielen 0,8 % Teilzahlungsgebühren pro Monat an. Nach der Behauptung der Klägerin wurde zwischen den Parteien vereinbart, daß diese Wechsel monatlich, und zwar erstmals am 15.4.1987, fällig werden sollten. Die Wechselsumme habe – bis auf die Schlußrate – monatlich 220,– DM betragen sollen. Am 2.4.1987 wurde dem Beklagten von der Klägerin der erste Partnervorschlag übersandt. Weitere Partnervorschläge folgten am 4.5.1987, 1.6.1987 und 3.7.1987. Der Beklagte löste die ersten 7 Wechsel (Fälligkeitsdaten: 15.4.1987 bis einschließlich 15.10.1987) ein (Gesamtzahlung: 7 × 220,– DM = 1.540,– DM). Die Bezahlung weiterer Wechsel wird vom Beklagten verweigert. Mit Schreiben vom 27.10.1987 forderte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Klägerin zur Rückzahlung der bereits gezahlten Raten in Höhe von insgesamt 1.540,– DM bis spätestens 6.11.1987 auf. Weiterhin focht er den Vertrag vom 27.3.1987 wegen arglistiger Täuschung an und kündigte darüber hinaus den Vertrag auch noch vorsorglich fristlos nach § 627 BGB.

Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, der Partnervermittlungsvertrag sei wirksam. Gründe für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lägen nicht vor. Der Vertrag sei auch nicht wegen Wuchers nichtig. Die Vorschrift des § 656 BGB könne auf das vorliegende Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend angewandt werden. Die fristlose Kündigung sei rechtlich unerheblich, da sie erst nach Vertragsablauf erklärt worden sei. Der Beklagte sei daher zur Zahlung der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten monatlichen Raten für die Zeit vom 15.11.1987 bis einschließlich 15.2.1988 verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 880,– DM zuzüglich Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber 6 % aus einem Teilbetrag von 220,– DM seit dem 15.11.1987, aus einem Teilbetrag von 220,– DM seit dem 15.12.1987, aus einem Teilbetrag von 220,– DM seit dem 15.1.1988 und aus einem Teilbetrag von 220,– DM seit dem 15.2.1988 sowie vorgerichtliche Kosten von 30,– DM zuzüglich Zinsen von 4 % seit dem 1.2.1988 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Vertrag vom 27.3.1987 sei wegen Wuchers unwirksam. Es liege ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Außerdem habe die Klägerin die geschäftliche Unerfahrenheit des Beklagten ausgenutzt. Darüber hinaus sei der Vertrag auch deshalb nichtig, weil er mit Schreiben vom 27.10.1987 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin in …, habe ihm gegenüber falsche Angaben gemacht. Sie habe bewußt der Wahrheit zuwider behauptet, daß bei Teilzahlung nur monatliche Raten zu 140,– DM zu zahlen seien, daß bei einer Kündigung des Vertrags die restlichen Wechsel zurückgegeben würden und daß die Klägerin in … 2.000 … Mitglieder habe. Weiterhin hat der Beklagte die Ansicht vertreten, daß § 656 BGB auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwenden sei. Die Klägerin sei daher zur Rückzahlung der bereits geleisteten Ratenzahlungsbeträge (insgesamt 1.540,– DM) sowie zur Herausgabe der noch nicht eingelösten Wechsel verpflichtet.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage mit folgenden Anträgen erhoben:

  1. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 1.540,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 7.11.1987 zu bezahlen.
  2. Die Klägerin w...

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