Verfahrensgang

LG Würzburg (Urteil vom 13.05.1997; Aktenzeichen 24 O 291/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Mai 1997 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.875,– DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 13.5.1997 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO); sie ist damit zulässig.

II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Ersturteils zur Klageabweisung. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Maklergebühr aus Ziff. 6 der Kaufinteressenten-Nachweisbestätigung vom 22.12.1993 zu. Der vom Beklagten am 7.7.1995 getätigte Kauf des Anwesens … in … ist bei wertender Betrachtung nicht als Verwirklichung einer von der Klägerin nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluß anzusehen.

1. Allerdings hat sich der Beklagte der Klägerin gegenüber wirksam zur Zahlung einer Maklergebühr in Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer bei erfolgreicher Vermittlung eines Kaufobjektes verpflichtet (Ziff. 6 der Kaufinteressenten-Nachweisbestätigung vom 22.12.1993). Dies ist zwischen den Parteien ebenso unumstritten wie die Tatsache, daß der Beklagte am 7.7.1995 das ihm von der Klägerin im Dezember 1993 bekannt gemachte Objekt … zum Preis von 750.000,– DM gekauft hat.

2. Dennoch steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Maklergebühr nicht zu. Der vom Beklagten am 7.7.1995 abgeschlossene Kaufvertrag ist nicht als Erfolg der von der Klägerin entfalteten Maklertätigkeit anzusehen.

Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH WM 1987, S. 511). Der Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt genügt für sich allein aber nicht; erforderlich ist vielmehr, daß der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt. Daß die Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat-kausal geworden ist, ist nicht ausreichend (BGH WM 1983, S. 794). Der Grund hierfür liegt darin, daß der Makler nicht für den Erfolg schlechthin belohnt wird, sondern für einen Arbeitserfolg. Die Tätigkeit des Maklers und der darauf beruhende Erfolgseintritt beim Kunden haben als Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich das gleiche Gewicht. Maßgebende Voraussetzung für die Entstehung der Provisionspflicht des Maklerkunden ist deshalb, daß sein Vertragsschluß sich als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluß anzusehen ist (BGH vom 18.1.1996 – III ZR 71/95).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der vom Beklagten getätigte Kauf des Anwesens … stellt ein „anderes” Geschäft dar als dasjenige, das die Klägerin den Beklagten nachweisen wollte.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

a) Zwischen dem erteilten Maklerauftrag und dem Kaufvertragsschluß lag ein beträchtlicher Zeitraum, innerhalb dessen der Beklagte den Entschluß, das ihm von der Klägerin nachgewiesene Objekt zu erwerben, vollständig aufgegeben hatte.

Der Beklagte hat die Kaufinteressenten-Nachweisbestätigung am 22.12.1993 abgeschlossen. Zu konkreten Verhandlungen über den Erwerb des Anwesens … durch den Beklagten kam es ab diesem Zeitpunkt bis etwa Ende Januar/Anfang Februar 1994. Eine Einigung über den zu vereinbarenden Kaufpreis wurde bis dahin nicht erzielt. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich auch nach diesem Zeitpunkt noch mehrmals mit dem Beklagten über die Höhe des Kaufpreises unterhalten; in der Berufungserwiderung hat sie dieses Vorbringen wiederholt und ergänzend behauptet, in den folgenden 15 Monaten bis zum Abschluß des Kaufvertrages öfters mit dem Beklagten über die Kaufpreishöhe „diskutiert” zu haben. Dieser Sachvortrag der Klägerin ist jedoch nicht hinreichend substantiiert, so daß der Beklagte zu Recht darauf verweist, hierzu nicht Stellung nehmen zu können und sich mit einem pauschalen Bestreiten begnügen zu müssen. Unstreitig ist demnach jedenfalls, daß es ab Februar 1994 zu keinen konkreten Verhandlungen über den Erwerb des Anwesens … durch den Beklagten und auch zu keinen ernsthaften Versuchen, den Kaufpreis weiter „herunterzuverhandeln”, mehr kam.

Daß der Beklagte den Entschluß, das Anwesen … zu erwerben, jedenfalls im Verlaufe des Jahres 1994 endgültig aufgegeben hat, ist zur Überzeugung des Senats durch die ...

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