Normenkette

GmbHG §§ 30, 32a a.F.

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 HKO 136/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen VI ZR 94/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aschaffenburg vom 17.1.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 19.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 290.775,18 Euro.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Darlehen und aus Kaufvertrag geltend.

Sie war Gesellschafterin der Beklagten. Als solche gewährte sie dieser vom 15.12.1998 bis 15.4.1999 Darlehen i.H.v. insgesamt 400.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 15.3.2000 trat sie ihre Gesellschaftsanteile an die Firma … Investments Inc. ab. In Ziff. III. des Vertrages hieß es:

„Gegenleistungen

Der Kaufpreis beträgt 1,00 DM. Er ist bereits bezahlt.

Die Firma … Investments Inc. mit dem Sitz in … verpflichtet sich zusätzlich, an die Firma … 400.000 DM als Tilgung des Gesellschaftsdarlehens zu zahlen … .

Weitere 200.000 DM sind bis zum 31.4.2000 auf das Konto der … zu überweisen. …”

Die Firma … zahlte an die Klägerin einen Betrag von 200.000 DM, der zum Teil auf rückständige Zinsen, i.Ü. auf das Darlehen verrechnet wurde, so dass ein Restdarlehensbetrag i.H.v. 221.170,33 DM zur Zahlung offen steht.

Am 13.12.1999 überwies die Klägerin der Beklagten weitere 300.000 DM. Am 8.2.2000 erfolgte eine weitere Zahlung über 47.536 DM.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der der Beklagten überlassenen Gelder.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte schulde Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages i.H.v. 221.170,83 DM.

Der Vertrag vom 15.3.2000 mit der Firma … enthalte keine befreiende Schuldübernahme. Dem Zahlungsanspruch stehe nicht das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG entgegen. Die Beklagte habe sich weder 1998/99 in der Krise befunden noch sei dies heute der Fall. Die insgesamt 347.536 DM seien als Kaufpreis für die Lieferung bestellter 200 Stück M. bezahlt worden. Ihr (der Klägerin) stehe ein Rückzahlungsanspruch zu, da sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, da die Beklagte die Ware nicht innerhalb gesetzter Frist am vereinbarten Ort ausgeliefert habe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 568.706,83 DM nebst 8 % Zinsen aus 221.170,83 DM seit 21.3.2000 und 9,26 % Zinsen aus 347.536 DM seit dem 1.1.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie sei von der Darlehensrückzahlungsverpflichtung aufgrund befreiender Schuldübernahme durch die Firma … frei geworden. Außerdem greife das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG, da sie sich 1998/1999 in der Krise befunden habe und sich noch befinde. Die 347.536 DM seien nicht als Kaufpreis gezahlt worden. Vielmehr habe es sich ebenfalls um ein Gesellschafterdarlehen zur Aufrechterhaltung der Liquidität gehandelt. Ein Kaufvertrag sei erst nachträglich konstruiert worden. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag habe der Klägerin insoweit nicht zugestanden, vielmehr habe diese die Annahme eines Teils der Ware zu Unrecht verweigert.

Das LG hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen I., … und … abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,ein Anspruch auf Rückzahlung des Restdarlehens i.H.v. 221.170,83 DM bestehe nicht, da insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine befreiende Schuldübernahme der Firma … vorliege. Bezüglich des Betrages von 347.536 DM stehe dem Anspruch der Klägerin zumindest derzeit die Einwendung des § 30 GmbHG entgegen. Bei der Vorauszahlung auf den Kaufpreis habe es sich um eine verdeckte Kapitalzuführung gehandelt.

Die Beklagte habe sich nach den vorgelegten Unterlagen 1999 in der Krise befunden. Die Klägerin habe nicht dargetan und nachgewiesen, dass die Krise derzeit nicht mehr bestehe.

Gegen das ihr am 18.1.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.2.2002 Berufung eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Frist bis 18.4.2002 an diesem Tag begründet.

Sie wendet sich gegen die Annahme einer befreienden Schuldübernahme. Bei der Zahlung von 347.536 DM habe es sich um eine übliche Kaufpreiszahlung und nicht um eine Kapitalzuführung gehandelt. Die Beklagte habe sich zudem nicht in der Krise befunden. Die Beweislast für das Fortdauern einer Krise trage die Beklagte.

Die Klägerin beantragt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Aschaffenburg abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, 290.775,18 Euro nebst 8 % Zinsen aus 113.082,85 Euro seit dem 21.3.2000 und 9,26 % Zinsen aus 177.692,34 Euro seit dem 1.1.2001 zu zahlen.

2. Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 290.775,18 Euro nebst 8 % Zinsen aus 113.082,85 Euro seit dem 21.3.2000 und 9,26 % Zinsen aus 177.692,34 Euro seit dem 1.1.2001 zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des Ausz...

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