Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Geldinstitutes: Inhaltskontrolle der Entgeltregelung für die Unterrichtung des Kunden über eine berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags

 

Leitsatz (amtlich)

Verwendet ein Geldinstitut in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach ein Entgelt von 5,55 EUR für die Benachrichtigung über eine berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags vorgesehen ist, so entspricht dies nicht den Vorgaben des § 675f Abs. 4 BGB. Die Höhe dieses Entgelts benachteiligt Kunden des Geldinstituts i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und begründet gem. § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, § 675f Abs. 4, § 675o Abs. 1; UKlaG § 1

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 01.03.2011; Aktenzeichen 1 O 157/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bamberg vom 1.3.2011 - 1 O 157/10 - abgeändert:

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ihrem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel in Kapitel B ihres Preisaushangs zu Position 2 "Überweisungen" auf den Seiten 17 und 20

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags - bei Postversand 5,55 EUR"

und/oder eine hier inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer AGB-Klausel.

Die Klägerin ist (unstreitig) eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG.

Die Beklagte, eine xxx, verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K2) in Kapitel B zu Position 2. Überweisung auf den Seiten 17 und 20 folgende Klausel:

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags

  • bei Postversand 5,55 EUR
  • bei Einstellen in das elektronische Postfach entfällt
  • bei Bereitstellung über den Kontoauszugsdrucker entfällt"

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Bedingungen über den Überweisungsverkehr (Anlage B1), in denen in der Ziff. 1.6 (Ausführung des Überweisungsauftrag) Abs. 1 i.V.m. Ziff. 1.7 (Ablehnung der Ausführung) festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die Ausführung einer Überweisung ablehnen kann, sind mit dem jeweiligen Kunden in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten einbezogen.

Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam und beruft sich dabei auf die Entscheidung des BGH vom 13.2.2001 (XI ZR 197/00, abgedruckt u.a. in NJW2001, 1419-1421 und BGHZ 146, 377385). Sie hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, der Gesetzgeber habe zwar nunmehr in § 675o BGB eine gesetzliche Regelung für Zahlungsdienstleistungen geschaffen. Durch diese sei das streitgegenständliche Entgeltverlangen aber nicht gedeckt. Darüber hinaus müsse das verlangte Entgelt angemessen sein und den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters entsprechen. Das sei nicht der Fall. Es bleibe auch unklar, von wem das Entgelt verlangt werden könne und wie die Bank eine berechtigte Ablehnung des Zahlungsauftrages definiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die angegriffene Klausel verstoße nicht gegen §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Gemäß § 675f Abs. 4 S. 1 BGB sei der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten bestehe u.a. dann ein Anspruch auf Entgelt, wenn dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden sei und dieses Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sei.

Gemäß § 675o Abs. 1 S. 4 BGB dürfe der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdienstleisterrahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Ausführung von Zahlungsvorgängen ein Entgelt vereinbaren, was hier geschehen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Umsetzung der Zahlungsdienstrichtlinie einen vollkommen neuen Vertragstyp geschaffen mit der Folge, dass die frühere Rechtsprechung des BGH nicht mehr maßgeblich sei.

Entgegen der Ansicht der Klägerin könne ein derartiges Entgelt auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

5Ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin stelle die Ausführung eines Überweisungsauftrages keinen...

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