Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbezogener Charakter einer Unfallfahrt auch bei privatem Bezug

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 28.05.2003; Aktenzeichen 2 O 10/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Bamberg vom 28.5.2003 abgeändert.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 61.094,13 Euro nebst 4 % Zinsen aus 25.442,02 Euro seit 1.7.1994, aus 27.343,06 Euro seit 20.2.1996 und aus 8.309,05 Euro seit 23.2.1999 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. der Klägerin den ihr aus dem Unfallereignis vom 7.11.1976 seit dem 19.2.1999 entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden, insb. einen ab 1.3.1999 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Haushaltsführungsschaden, einen Verdienstausfallschaden und einen Rentenschaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind, und

2. der Klägerin den ihr aus dem Unfallereignis vom 7.11.1976 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht gem. Ziff. 1. ist für den Personenschaden auf eine Quote von 75 % beschränkt; bei der Ersatzpflicht gem. Ziff. 2. ist ein Mitverantwortungsanteil des Streithelfers von 25 % zu berücksichtigen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % zu tragen; zu 52 % trägt sie der Streithelfer selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 % zu tragen.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung seitens des Streithelfers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet.

VIII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 165.248,08 Euro festgesetzt.

IX. Die Revision wird nicht zugelassen.

Im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO bewertet der Senat die Beschwer der Klägerin und des Streithelfers mit jeweils 84.980,51 Euro und die der Beklagten mit jeweils 80.267,57 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich bereits am 7.11.1976 auf der Staatsstraße 2275 zwischen ... und ... ereignete und bei dem die Klägerin schwere Verletzungen erlitt.

Die am 19.10.1947 geborene und am Unfalltag 29-jährige Klägerin war als Beifahrerin ihres Ehemannes H., des Streithelfers, in dessen Kfz Ford Transit-Kombi, amtliches Kennzeichen ..., von Ho. nach Bad K. unterwegs. Die Klägerin war damals im Betrieb ihres Ehemanns, der in ... ein Haushalts- und Porzellanwarengeschäft sowie eine Spenglerei führte, beschäftigt. Die Fahrt diente dem Warenaustausch mit einem von den Eltern der Klägerin in ... betriebenen Geschäft gleicher Branche sowie einem Kundenbesuch. Im Fahrzeug befanden sich deshalb Porzellan- und Glaswaren sowie Spenglereiartikel.

Während der Fahrt wurde es der Klägerin und dem mitfahrenden zweijährigen Sohn ... übel. Bereits kurz nach St. hielt H. an, weil sich die Klägerin und das Kind übergeben mussten. Auf der Weiterfahrt verspürte die Klägerin kurz vor der Ortschaft Ki. wieder starken Brechreiz und bat ihren Ehemann erneut anzuhalten. Dieser hielt sein Fahrzeug deshalb bei km 23,2 und ca. 77 m nach dem Scheitelpunkt einer im Fahrbahnverlauf gelegenen unübersichtlichen Kuppe auf dem aus seiner Sicht rechts der Fahrbahnmitte gelegenen Fahrstreifen an. Die Klägerin stieg rechts aus und begann die Fahrbahn nach links zu überqueren.

Zugleich war der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Ford Escort, amtliches Kennzeichen ..., auf der Staatsstraße 2275 ebenfalls von St. in Fahrtrichtung Ki. unterwegs. Beim Überfahren der Kuppe bremste der Erstbeklagte ab und lenkte nach links. Sein Pkw kam ins Schleudern, erfasste die Klägerin, stieß gegen die linke Böschung und überschlug sich. Zu einer Berührung mit dem stehenden Ford Transit kam es nicht. Zwischen den Parteien war und ist streitig, ob die Klägerin bei Annäherung des Pkw Ford Escort mit Eintritt wechselseit...

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