Verfahrensgang

LG Würzburg (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 14 O 1895/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen VI ZR 304/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Würzburg vom 14.9.2006 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung von 256.346,67 EUR von dem Konto bei der C. S. A. an die Klägerin zuzustimmen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

V. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollsteckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Zustimmung zur Auszahlung eines auf einem Treuhandkonto hinterlegten Geldbetrages.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe das Lastschriftverfahren zu Lasten der Klägerin in missbräuchlicher Weise ausgenutzt, so dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zustehe. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt und deshalb sittenwidrig.

Soweit die R. GmbH den ihr ggü. der Beklagten zustehenden Kreditrahmen überschritten habe, hätte die Beklagte dem kurzfristig entgegentreten müssen.

Eine Kenntnis der Klägerin mit der Vorgehensweise hinsichtlich der Lastschriftdarlehen sei nicht bewiesen worden. Dies gelte auch für die Behauptung der Beklagten, sie sei jedenfalls davon ausgegangen, dass der Klägerin die Vorgehensweise bekannt gewesen sei, weil sie durch den Geschäftsführer der R. GmbH in diesem Sinne informiert worden sei. Auch insoweit sei ein Beweis nicht geführt worden.

Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht, weil sich aus den Bilanzen nicht ergeben habe, dass die Darlehensbeträge über Lastschriften abgebucht worden seien. Mit einer sittenwidrigen Vorgehensweise der Beklagten habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Auch könne von ihr nicht erwartet werden, laufende Geschäftskonten daraufhin zu überprüfen, ob regelmäßig Lastschriften zu Lasten eines Darlehensgebers gezogen würden.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.9.2006 zugestellte Urteil am 16.10.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21.12.2006 mit einem am 19.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte Aufhebung des Ersturteils und Klageabweisung, hilfsweise Zulassung der Revision.

Zur Berufungsbegründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass der Widerruf einer Lastschrift nur dann sittenwidrig sei, wenn der Widerrufende den abgebuchten Betrag nicht schulde. Vorliegend habe aber die R. GmbH den ihr ggü. der Beklagten zustehenden Kreditrahmen von 100.000 EUR erheblich überschritten. Aus einer Duldung durch die Beklagte könne ein Rechtsanspruch für diese Überziehung nicht abgeleitet werden.

Die Beklagte habe im Übrigen von den Abbuchungen jeweils erst durch die Monatskontoauszüge, also erst am 3. bis 5. Arbeitstag nach Monatsende, Kenntnis erlangt. Auch daraus ergebe sich, dass ein Missbrauch zu Sicherungszwecken nicht erfolgt sei.

Die Klägerin habe im Übrigen spätestens seit dem Jahr 2003 in vollem Umfang davon Kenntnis gehabt, dass die Darlehenshingabe durch die Beklagte an die R. GmbH mittels Lastschriften erfolge.

Die Klägerin habe einen Schaden nicht substantiiert dargestellt, weil nicht festgestellt sei, dass die R. GmbH über die gutgeschriebenen Lastschriften innerhalb der Widerrufsfrist auch tatsächlich verfügt habe.

Jedenfalls aber sei die Beklagte aufgrund von Informationen des Geschäftsführers der Firma R. GmbH davon ausgegangen, dass die Klägerin über die Lastschriftdarlehen unterrichtet sei. Dies habe der Zeuge S. dem Geschäftsführer der Beklagten K. bestätigt.

Schließlich sei jedenfalls von einem erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen, weil der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge M., nach eigenen Angaben von Darlehen der Beklagten an die R. GmbH gewusst habe und der Zeuge S. diesem auf Nachfrage nur ausweichend geantwortet habe. Auch sei dem Zeugen M. die angespannte Lage der R. GmbH bekannt gewesen. Die Lastschrifteingänge seien für die Klägerin erkennbar gewesen. Diese habe ihre bankaufsichtsrechtlichen Verpflichtungen verletzt.

Auch fehle es an der Schadenskausalität, weil die Klägerin im Einzelfall Überziehungen des Kontokorrentrahmens geduldet habe und der Zeuge M. zudem mit Rücklastschriften...

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