Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls

 

Normenkette

BGB § 843 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 11 S. 1, §§ 13, 18 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 18.04.2016; Aktenzeichen 33 O 149/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.04.2019; Aktenzeichen VI ZR 377/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.04.2016, Az.: 33 O 149/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 85.361,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben der Kläger 59% und die Beklagten als Gesamtschuldner 41% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz tragen der Kläger 77% und die Beklagten als Gesamtschuldner 23%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revission gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalles vom 13.06.1996, bei dem der am xx.xx.1989 geborene Kläger schwer verletzt wurde, geltend. Der Kläger erlitt bei dem Unfallereignis ein offenes Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades und ist zu 100% schwerbehindert. Der Vater des Klägers gab Ende 1999 seinen ausgeübten Beruf als Dipl.-Ingenieur Maschinenbau auf und betreut seither fortlaufend seinen Sohn.

Der Kläger macht vorliegend für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis einschließlich 31.07.2013 einen Verdienstentgang des Vaters des Klägers unter dem Gesichtspunkt von vermehrten Bedürfnissen des Klägers gemäß § 843 Abs. 1 BGB geltend.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.04.2016 (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 208.661,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2014 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Das Erstgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Prof. Dr. A. der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 151.815,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2014 zu bezahlen. Gegen die teilweise Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung insoweit, als sie verurteilt wurden, einen höheren Betrag als 54.000,00 nebst Rechtshängigkeitszinsen zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.04.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, einen höheren Betrag als 54.000,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Begründung führt die Berufung unter anderem aus, dass seit Ende 2010 keine Intensivförderung mehr derart, wie sie noch Gegenstand der vorangegangenen Senatsentscheidungen gewesen sei, stattgefunden habe. Die tatsächlich erfolgte Art der Betreuung/Förderung mache keine Berufsaufgabe des Vaters notwendig und begründe auch keine vermehrten Bedürfnisse, die an einem Verdienstausfallschaden des Vaters orientiert werden könnten. Die zusätzliche Mühewaltung der Eltern sei zwar angemessen zu entschädigen. Den zeitlichen Mehraufwand für die Eltern des Klägers habe das Erstgericht aber nicht festgestellt. Die Beklagten stellen einen zusätzlichen Betreuungsaufwand des Klägers bis zu einer Höhe von monatlich 1.500,00 EUR ohne konkretem Nachweis unstreitig. Für den in Rede stehenden Zeitraum von 3 Jahren würde sich damit ein Betrag in Höhe von 54.000,00 EUR ergeben, der von den Beklagten akzeptiert werden würde.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt unter anderem aus, dass der Vater des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin umfangreiche Betreuungs- bzw. Fördermaßnahmen für den Kläger erbracht habe. Eine Sättigungsgrenze sei noch nicht erreicht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 20.12.2016 und 11.07.2017 Bezug genommen.

Der Senat hat ergänzend zu den Betreuungs-/Fördermaßnahmen des Vaters des Klägers für den Kläger einschließlich des zeitlichen Aufwandes in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen ...

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