Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Urteil vom 22.04.1992; Aktenzeichen 18 F 79/91)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Bayerischen Versicherungskammer – Bayer. Ärzteversorgung – und der Bayerischen Versicherungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden – wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Aschaffenburg vom 22. April 1992 in Ziffer III und IV abgeändert.

II.

1. Zu Lasten der für den Antragsteller … bei der Bayerischen Versicherungskammer – Bayer. Ärzteversorgung – unter der Versicherungsnummer … bestehenden berufsständischen Versorgungsanwartschaften werden auf einem für die Antragsgegnerin … bei demselben Versorgungsträger zu errichtenden Versicherungskonto im Wege der Realteilung monatliche Versorgungsanwartschaften – Jeweils bezogen auf den 31.1.1991 – begründet wie folgt:

  1. 263,92 DM (teildynamische) bis zum 31.12.1984 erworbene Anrechte
  2. 276,87 DM (volldynamische) ab 1.1.1985 erworbene Anrechte.

2. Zu Lasten der für den Antragsteller … bei der Bayerischen Versicherungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden – bestehenden Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden auf dem Versicherungskonto … der Antragsgegnerin … geborene …, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich … bezogen auf den 31.1.1991, begründet.

Die zu begründende Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

III. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der am 4. Juli 1949 geborene Antragsteller ist Arzt, die am 23. Januar 1951 geborene Antragsgegnerin Apothekerin. Ihre am 31. Oktober 1979 geschlossene Ehe hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aschaffenburg mit Urteil vom 22. April 1992 geschieden (Ziffer I). Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in der Weise geregelt, daß es zum einen zu Lasten der für den Antragsteller bei der Bayerischen Versicherungskammer – Bayer. Ärzteversorgung – bestehenden Versorgungsanwartschaften auf einem bei demselben Versicherungsträger für die Antragstellerin noch zu errichtenden Konto Versorgungsanwartschaften in Höhe von 311,97 DM (Ziffer III) und zum anderen zu Lasten der für den Antragsteller bei der Bayerischen Versicherungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden – bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Versicherungskammer – Bayer. Apothekerversorgung – weitere Versorgungsanwartschaften von … begründet hat (Ziffer IV).

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Dieses. Urteil ist der Bayerischen Versicherungskammer – Bayer. Ärzteversorgung – am 29. April 1992 und der Bayerischen Versicherungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden – am 2. Juni 1992 zugestellt worden.

Am 7. Mai 1992 hat die Bayerischen Versicherungskammer – Bayer.

Ärzteversorgung – (nachstehend als Ärzteversorgung bezeichnet). Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß das Familiengericht die Realteilung rechnerisch unrichtig durchgeführt habe.

Am 15. Juni 1992 hat die Bayerische Versicherungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden – (nachstehend als Zusatzversorgungskasse bezeichnet) Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Diese Beschwerdeführerin trägt vor, daß das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers nicht im Wege der Realteilung bei der Bayerischen Versicherungskammer – Bayer. Apothekerversorgung – (nachstehend als Apothekerversorgung bezeichnet) hätte ausgeglichen werden dürfen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller hat sich dem Beschwerdevorbringen angeschlossen.

Die weiteren Beteiligten haben zur Sache keine Erklärung abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerden sind statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 u. 3, 516, 519 Abs. 1 u. 2 ZPO. In der Sache führen die Rechtsmittel zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich unrichtig geregelt.

Für den Antragsteller bestehen Versorgungsanrechte sowohl gegenüber der Ärzteversorgung als auch der Zusatzversorgungskasse. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit ausschließlich Anwartschaften gegenüber der Apothekerversorgung erworben.

Die Ärzteversorgung hat mit Wirkung vom 1. Januar 1985 ihren Leistungsplan umgestellt. Das neue Leistungsrecht findet Anwendung

  • auf nach dem 31. Dezember 1984 begründete Mitgliedschaften
  • auf Mitglie...

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