Verfahrensgang

AG Kulmbach (Aktenzeichen 1 F 112/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Kulmbach vom 15.10.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Über die nach §§ 621a Abs. 1 ZPO, 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat zu entscheiden. In der Hauptsache hat es sich um eine selbstständige Familiensache gem. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehandelt. Für die Prozesskostenhilfe gilt gem. §§ 621a Abs. 1 ZPO, 14 FGG die ZPO. Verwiesen wird allerdings nur auf die §§ 114127a ZPO. Das Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der Statthaftigkeit (BayObLG v. 14.5.2002 – 1Z BR 59/02, BayObLGReport 2002, 425 = MDR 2002, 1146 = NJW 2002, 2573) richtet sich jedoch nach den §§ 19 ff. FGG (Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 14 Rz. 19), soweit sich aus § 127 ZPO keine Besonderheiten ergeben. Nachdem in selbstständigen Famillensachen die §§ 2730 FGG wegen der Spezialregelungen in der ZPO keine Anwendung finden (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621a Rz. 42; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 621a Rz. 7 m.w.N.), fehlt es im FGG an einer Regelung der Besetzung des in der Beschwerdeinstanz erkennenden Gerichts. Sie ergibt sich mangels anderweitiger Regelungen vielmehr aus § 122 GVG, mit der Folge, dass keine Entscheidung durch den Einzelrichter möglich ist, weil auf § 568 ZPO nicht verwiesen wird.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 621a Abs. 1 ZPO, 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO, 19 ff. FGG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung des AG Kulmbach vom 3.1.2002 nach § 120 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ob der Beschluss des AG Kulmbach vom 3.1.2002 rechtmäßig war und auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützt werden konnte, kann offen bleiben. Die Entscheidung ist unanfechtbar, nachdem die zu spät eingelegte Beschwerde zurückgenommen worden ist.

Eine Abänderung dieser Entscheidung gem. § 120 Abs. ZPO setzt nunmehr voraus, dass sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nach dem 3.1.2002 verändert haben (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Rz. 32 a.E.; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 120 Rz. 21 m.w.N.).

Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht die nachträgliche Veränderung ihrer Vermögenssituation, sie rügt vielmehr die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung vom 3.1.2002. Mit diesem Vorbringen kann sie jedoch keinen Erfolg haben, weil das Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht dazu dient, eine vorangegangene rechtswidrige Entscheidung zu korrigieren, wie dies das OLG Celle in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung (FamRZ 1991, 207) zutreffend ausgeführt hat.

Berücksichtigungsfähig sind damit nur Veränderungen, die nach der abzuändernden Entscheidung eingetreten sind. Daran fehlt es hier jedoch.

Unabhängig von der Frage einer nachträglich eingetretenen Veränderung reicht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin sachlich nicht aus, um eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass sie ursprünglich über ausreichend Gelder verfügt hat, um die Verfahrenskosten aufzubringen. Unterstellt man dies, dann reicht ihre jetzige Darstellung, das Vermögen sei nicht vorhanden, nicht aus, um ihr i.E. nunmehr nachträglich noch Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Hierzu bedürfte es vielmehr substantiierter Darlegungen, aus welchen zwingenden, unabwendbaren Gründen die anderweitige Verwendung der Geldmittel erforderlich war. Auch das ist nicht geschehen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO)

RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102589

FamRZ 2003, 1199

NJW-RR 2003, 1163

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