Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung. Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verweisung in § 14 FGG auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass in den Verweisungsfällen auch diejenigen Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind, welche die Statthaftigkeit des Rechtsmittels betreffend, nicht aber die sonstigen das Rechtsmittelverfahren betreffenden Vorschriften. Soweit daher Vorschriften der ZPO ein Rechtsmittel ausschließen oder die Statthaftigkeit des Rechtsmittels von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, z.B. bei der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO von der Zulassung durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, sind auch diese für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

FGG § 14

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 28.02.2002; Aktenzeichen 8 T 3414/01)

AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 24/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. Februar 2002 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.7.2001 die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 3 und 8 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 28.2.2002 hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 2, für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluß vom 16.4.2002) und die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Große Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat mit Beschluß vom 4.12.1991 (BayObLGZ 1991, 414 und seither st. Rspr.) entschieden, daß in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts nicht statthaft ist, mit der die Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt wurde. Das Gericht hat ausgeführt, für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln auch im Prozeßkostenhilfeverfahren seien die allgemeinen Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO maßgebend. Von der Verweisung in § 14 FGG seien auch diejenigen Vorschriften der ZPO erfaßt, welche die Statthaftigkeit der Rechtsmittel im Prozeßkostenhilfeverfahren regeln. Dem stehe nicht entgegen, daß sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des FGG richten.

Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch nach der Änderung der Vorschriften der ZPO über das Rechtsmittelverfahren durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887). Die Verweisung in § 14 FGG auf die Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe hat zur Folge, daß in den Verweisungsfällen auch diejenigen Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind, welche die Statthaftigkeit des Rechtsmittels betreffen, nicht aber die sonstigen das Rechtsmittelverfahren betreffenden Vorschriften. Soweit daher Vorschriften der ZPO ein Rechtsmittel ausschließen oder die Statthaftigkeit des Rechtsmittels von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, z.B. bei der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO von der Zulassung durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, sind auch diese für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden (BayObLG Beschluß des 3. Zivilsenats vom 21.3.2002, BayObLGZ 2002, 89; Demharter NZM 2002, 233/235).

2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die im Beschwerdeverfahren ergangene Erstentscheidung des Landgerichts – entsprechend der Rechtsbeschwerde der ZPO – nur mit der zulassungsbedürftigen sofortigen weiteren Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht anfechtbar ist. Das Rechtsmittel ist hier jedoch nicht eröffnet, weil eine Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß nicht erfolgt ist. Eine Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor. Im übrigen hat sich das Landgericht mit dem Beschwerdevorbringen im Wege der Gegenvorstellungen mit Beschluß vom 16.4.2002 befaßt.

Das Rechtsmittel ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

 

Unterschriften

Gummer, Rojahn, Zwirlein

 

Fundstellen

Haufe-Index 972336

NJW 2002, 2573

FGPrax 2002, 182

MDR 2002, 1146

KammerForum 2002, 392

OLGR-MBN 2002, 425

www.judicialis.de 2002

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