Verfahrensgang

AG Ingolstadt (Entscheidung vom 18.04.2011)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 18. April 2011 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Ingolstadt zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Ingolstadt sprach den Betroffenen schuldig der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstands, wobei der Abstand (bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h) weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, und verurteilte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 240,00 €.

Zugleich verhängte es ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Die Sachrüge hat - zumindest vorläufig - Erfolg, da die Urteilsgründe hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt (UA S. 2) "Der Betroffene fuhr am 09.10.2010 um 10.33 Uhr mit dem Pkw Jaguar, amtliches Kennzeichen xxx, auf der BAB A 9 N. Richtung M.. Im Gemeindebereich L. bei km 454.520 hielt er bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h den erforderlichen Abstand von 70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug lediglich 19,44 m zum vorausfahrenden Fahrzeug und damit weniger als Dreizehntel des halben Tachowertes.

Eine abrupte Abstandsverringerung zum Vorausfahrenden oder das Ausscheren eines anderen Kraftfahrzeuges in den Sicherheitsabstand des Betroffenen ist auf der gesamten Beobachtungsstrecke von mindestens 400 m nicht erfolgt.

Bei Aufwendung der erforderlichen und auch dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug weit unter den erforderlichen Sicherheitsabstand geriet und hätte dies verhindern können, z. B. durch einfach Fahrmanöver wie Gaswegnehmen oder einer leichten Bremsung."

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht u.a. aus (UA S. 3):

"Von einer Autobahnbrücke wird auf einen gut einsehbaren Bereich von mindestens 400 m Sichtweite herabgefilmt. Hierzu wurde entsprechend dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll vom 09.10.2010 festgestellt, dass eine geeichte Videoanlage mit dem Zeichengenerator JVC Piller CGP50E/TG-3 als auch eine geeichte Messkamera Panasonic, beides mit Eichgültigkeitsdauer bis Ende 2012, eingesetzt wurden.

Die Überwachung erfolgte nach Aussage des Zeugen W., bei dem es sich um den Messbeamten im vorliegenden Fall handelt, und an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat, mit Hilfe dreier stationärer Videokameras. Zwei dieser Kameras, eine davon mit einem Teleobjektiv ausgestattet, dienen im Dauerbetrieb zur Aufnahme des Fern- und Nahbereichs. Während die Kamera mit dem Teleobjektiv (sogenannte Telekamera) das Bild der Beobachtungsstrecke in der Übersicht von ca. 400 - 450 m erfasst, wird mit der zweiten Kamera (sogenannte Messkamera) die eigentliche Messstrecke zwischen zwei 50 m auseinander liegenden, quer zur Fahrbahn verlaufenden Messlinien erfasst. In diesem eigentlichen Messbereich auf der Fahrbahn sind Linien im Abstand von 50 m aufgebracht. Die Linien finden sich im Abstand von 40 m bzw. 90 m von der Brücke. Während mit der Fernkamera eine nur vorübergehende Abstandsunterschreitung ausgeschlossen werden soll, zeichnet die zweite Kamera den Verkehrsbereich der markierten Messstrecke auf, um anhand der Durchfahrtsdauer der 50 m voneinander entfernt liegenden Messlinien im Bezug auf die Fahrzeuge des Vorausfahrenden und des Betroffenen die Geschwindigkeit und weitergehend den Abstand des Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln zu können.

Hinsichtlich der konkreten Geschwindigkeit des Betroffenen und des festgestellten Abstandes zum Vorausfahrenden ergeben sich diese Werte aus den auf den Lichtbildern Bl. 7 der Akte festgestellten Zeitpunkten. Die Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Hierauf wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG erneut Bezug genommen. Die sich auf den Lichtbildern befindlichen Zeiteinblendungen wurden verlesen. Die Geschwindigkeit des Betroffenen bildet sich aus der zeitlichen Differenz aus Bild 1 (Vorderachse des Betroffenen in erster Messlinie) und Bild 2 (Vorderachse des Betroffenen an der zweiten Messlinie). Der Abstand zum Vorausfahrenden bildet sich aus der zeitlichen Differenz aus Bild 3 Hinterachse des Vorausfahrenden an der zweiten Messlinie und Bild 2 (Vorderachse des Betroffenen an der zweiten Messlinie). Bei der so ermittelten Zeitdifferenz wurden 0,02 Sekunden Toleranz zugunsten des Betroffenen bei der Berechnung hinzugefü...

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