Kommentar

Bei dem Verfahren war streitig, ob die beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges im Rahmen eines Umzuges nach Österreich in Österreich erhobene sog. Normverbrauchsabgabe (NoVA) gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Das Vorlagegericht ging davon aus, dass in der Abgabe eine unzulässige Einfuhrumsatzsteuer gesehen werden könnte, die seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 nicht mehr zulässig ist. Ferner, darauf ging der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht ein, könnte in der NoVA auch ein Verstoß gegen Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie vorliegen, vorausgesetzt, sie hätte den Charakter einer Umsatzsteuer.

Der EuGH hat entschieden, dass die Abgabe nicht gegen die Richtlinie 83/183/EWG vom 28.3.1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat verstößt.

Die NoVA-Grundabgabe ist auch mit Artikel 90 EG-Vertrag vereinbar. Eine Verletzung von Artikel 90 Abs. 1 EG-Vertrag liegt nur vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis höher belastet wird.

Die NoVA-Zusatzabgabe von 20 % (entspricht dem Normalsteuersatz in Österreich und dient als Ausgleich für die Fälle, in denen für das betreffende Fahrzeug in Österreich keine Umsatzsteuer zu zahlen ist) verstößt gegen Artikel 90 EG-Vertrag. Bei der Zusatzabgabe handelt es sich um ein Kriterium, das auf vergleichbare inländische Erzeugnisse nicht anwendbar ist, so dass das Diskriminierungsverbot in Artikel 90 EG-Vertrag insoweit verletzt ist.

Da insoweit ein Gemeinschaftsrechtsverstoß vorliegt, hat der EuGH die dritte Vorlagefrage, ob die Abgabe gegen die 6. EG-Richtlinie verstößt, nicht mehr beantwortet.

Da in Deutschland keine vergleichbare Abgabe existiert, hat die EuGH-Entscheidung für das deutsche Umsatzsteuerrecht keine Bedeutung.

Kläger: Harald Weigel und Ingrid Weigel

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-387/01

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