Rz. 110

Nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 15 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben die einzelnen Bundesländer die Kompetenz zur Regelung des Inländer- und Ausländergrundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Alle Bundesländer haben von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und Grundverkehrsgesetze erlassen. Die Bestimmungen sind daher bei allen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und von Todes wegen an Begünstigte, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zu beachten. EU-Bürger sind zwar grundsätzlich österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, allerdings stehen bestimmte Genehmigungskriterien wie z.B. der Ortsansässigkeit (Beschränkung von Zweitwohnsitzen) oder der Selbstbewirtschaftung regelmäßig im Spannungsfeld mit unionsrechtlichen Vorgaben.[47]

 

Rz. 111

Weitere Spezialnormen, die bei der Vererbung von und an Ausländer zu beachten sind, finden sich im Wohnungseigentumsrecht (siehe Rdn 30 ff.) und Anerbenrecht (siehe Rdn 35).

[47] EuGH, Rs C-302/97 Slg. 1999 I-3099 (Konle); VfGH 28.6.2001, B 2067/98; VfGH 5.3.1992, G 255/91; OGH 21.12.2006, 3 Ob 258/06x; Lienbacher, WoBl 1998, 321; Eilmansberger, ecolex 1993, 5.

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