Rz. 30

Eine Eigentumswohnung[13] kann an eine juristische Person, an eine Personengesellschaft oder an maximal zwei natürliche Personen je zur Hälfte übertragen werden. Die Erbteilung hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen; kommt es zu keiner Einigung, ist die Eigentumswohnung zu versteigern (§ 12 WEG).[14]

 

Rz. 31

Steht eine Eigentumswohnung im Eigentum von zwei natürlichen Personen (Eigentümerpartnerschaft), erhält der überlebende Partner von Gesetzes wegen (§ 14 WEG) den Anteil des verstorbenen Partners an der gemeinsamen Eigentumswohnung, soweit der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist weder darauf verzichtet noch mit den Erben und Pflichtteilsberechtigten eine anderweitige gesetzlich zulässige Vereinbarung (Übertragung an eine Person ungeteilt oder an zwei natürliche Personen je zur Hälfte) trifft. Es handelt sich um einen sondergesetzlich geregelten Eigentumsübergang außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens.

 

Rz. 32

Der überlebende Partner hat für den Erwerb einen Übernahmepreis in die Verlassenschaft zu bezahlen. Der Übernahmepreis beträgt i.d.R. die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung. Ist der überlebende Partner selbst pflichtteilsberechtigt und dient die Eigentumswohnung dem überlebenden Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, hat dieser bei Existenz weiterer pflichtteilsberechtigter Personen ein Viertel des Verkehrswertes der Eigentumswohnung in die Verlassenschaft zu bezahlen. Bei Überschuldung der Verlassenschaft hat der überlebende Partner den für die Abdeckung der Verbindlichkeiten erforderlichen Betrag, maximal ein Viertel des Verkehrswertes der Eigentumswohnung, in die Verlassenschaft zu bezahlen. Bei Unzumutbarkeit der sofortigen Einzahlung kann das Verlassenschaftsgericht Zahlungserleichterungen bewilligen.

 

Rz. 33

Ein Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern auf dem Rechtsweg auszutragen.[15]

 

Rz. 34

Verzichtet der überlebende Wohnungseigentümerpartner auf den gesetzlichen Eigentumsübergang und kommt auch keine andere gesetzlich zulässige Vereinbarung zwischen dem überlebenden Wohnungseigentümerpartner, den Erben und den Pflichtteilsberechtigten zustande, hat das Verlassenschaftsgericht eine Versteigerung der gesamten Eigentumswohnung durchzuführen.

[13] Ausführlich: Wachter, Besonderheiten bei der Vererbung von Wohnungseigentum in Österreich, ZErb 2003, 306.
[14] OGH 11.5.2004, 5 Ob 191/03d.
[15] OGH 26.5.2014, 8 Ob 117/13h; OGH 5.4.2013, Ob 22/13p.

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