Rz. 160

Verstößt ein Beschluss bzw. sein Zustandekommen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder gegen den Gesellschaftsvertrag, kann er mit Klage auf Nichtigerklärung bekämpft werden (§§ 41 ff. GmbHG). Antragslegitimiert ist jeder Gesellschafter, der in der Generalversammlung erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll erhoben hat. Weiters jeder Gesellschafter, der deshalb nicht erschienen ist, weil er nicht ordnungsgemäß geladen wurde, sowie jeder Geschäftsführer und der Aufsichtsrat (§ 41 Abs. 2 GmbHG). Beklagter ist die Gesellschaft. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Monat (§ 41 Abs. 4 GmbHG).

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