Rz. 134
Auch diese müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden und stellen im Ergebnis Übertragungsbeschränkungen dar. Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter werden in der Praxis sehr oft vereinbart. Dabei wird für den Fall der beabsichtigten Veräußerung oder Kündigung (siehe Rdn 239) des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter vereinbart, dass der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern zu einem bestimmten Preis übernommen werden kann. Auch für den Fall des Todes (siehe Rdn 143 ff.) eines Gesellschafters kann ein Aufgriffsrecht der anderen Gesellschafter vereinbart werden. Die Gegenleistung orientiert sich meist am Verkehrswert.[58] Es sollte auch vereinbart werden, ob dafür der Substanzwert, der Ertragswert oder eine Kombination dieser beiden Werte maßgeblich ist und ob der "Goodwill" des Unternehmens zu berücksichtigen ist. In der Praxis werden meist Ertragswertmethoden zur Bewertung herangezogen.[59]
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