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Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hat sich an ihrem Wortlaut zu orientieren und muss den wahren Willen des Verstorbenen erforschen. Zur Ermittlung des Willens können auch schriftliche oder mündliche Äußerungen des Verstorbenen sowie das sonstige Verhalten des Verstorbenen herangezogen werden.[35] Ein Testament ist generell so auszulegen, dass es wirksam und aufrecht bleibt. Sind einzelne Anordnungen eines Testaments ungültig, bleibt zumindest der Rest wirksam. Das Gesetz sieht zahlreiche Auslegungsregeln vor (§§ 553 ff., 571, 681–683 ABGB). Der Nachweis eines von diesen Auslegungsregeln abweichenden Willens des Verstorbenen ist möglich.

[35] OGH 23.2.2009, 8 Ob 112/08s.

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