Rz. 215

Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat (sofern ein solcher bestellt ist) den Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen (§ 222 Abs. 1 UGB). Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Gewinnverteilungsvorschlag, den Lagebericht sowie einen allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten (§ 30k GmbHG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge