Rz. 67

Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu seiner Gültigkeit ist erforderlich, dass es eigenhändig geschrieben und eigenhändig am Ende unterschrieben wird.[33]

 

Rz. 68

Das fremdhändige Testament muss vom Verfügenden unterschrieben werden, der Text kann aber mit PC, Schreibmaschine oder von einem Dritten geschrieben werden. Zur Gültigkeit dieser Testamentsform ist erforderlich, dass der Verfügende vor drei fähigen Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen, eigenhändig unterschreibt und die Urkunde mit einem eigenhändigen Zusatz (z.B.: "Mein letzter Wille") versieht. Die drei Zeugen müssen den Inhalt des Testaments aber nicht kennen. Die drei Zeugen müssen das Testament am Ende (nicht auf dem Umschlag oder Kuvert) mit einem eigenhändigen, auf ihre Zeugeneigenschaft hindeutenden Zusatz unterschreiben. Die persönlichen Daten der Zeugen (Name, Geburtsdatum, Adresse) müssen auf dem Testament festgehalten werden. Die Zeugen müssen die Identität des Verstorbenen bestätigen können; persönliche Bekanntschaft ist hingegen nicht erforderlich. Als Zeugen kommen nicht in Betracht:

Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben;
Blinde, Taube, Stumme, Sinnlose;
Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst bzw. erklärt wurde, nicht verstehen;
die sog. befangenen Zeugen; das sind der durch die letztwillige Anordnung Begünstigte (Erbe, Vermächtnisnehmer), sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Kinder und Geschwister und die Eltern, Kinder und Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers. Befangen sind auch gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften.
 

Rz. 69

Ein mündliches Testament ist nur in Notsituationen (Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit) unter gleichzeitiger Anwesenheit von zwei fähigen Zeugen zulässig und verliert drei Monate nach Wegfall der Notsituation seine Gültigkeit (§ 584 ABGB).

 

Rz. 70

Beim gemeinschaftlichen Testament, welches nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern gültig ist, setzen diese einander oder eine dritte Person als Erben ein. Beim eigenhändig geschriebenen Testament bietet diese Sonderform im Vergleich zu zwei getrennten, inhaltlich gleich lautenden Verfügungen keinen Vorteil, weil jeder Ehepartner die gesamte letztwillige Erklärung nicht nur eigenhändig unterschreiben, sondern auch eigenhändig schreiben muss. Die Unterschrift beider Ehepartner unter dem von einem der Ehepartner geschriebenen Text reicht nicht! Beide Ehepartner müssen das gleiche Testament eigenhändig verfassen. Wenn nur ein Ehepartner das Testament schreibt und beide unterschreiben, ist nur die letztwillige Anordnung des Schreibers wirksam. Das gemeinschaftliche Testament ist kein Vertrag; jeder Ehepartner kann über sein eigenes Vermögen unter Lebenden frei verfügen. Jeder Ehepartner kann die von ihm getroffene Verfügung jederzeit widerrufen, wobei dadurch im Zweifel auch die Verfügung des Partners unwirksam wird.

 

Rz. 71

Gerichtliche und notarielle Testamente werden im Gegensatz zu den bisher behandelten privaten Testamentsformen als öffentliche Testamente bezeichnet. Von diesen Testamentsformen wird in der Praxis wenig Gebrauch gemacht. Manche Personengruppen sind auf diese Testamentsformen aber angewiesen. So können Jugendliche, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur mündlich vor einem Notar oder Gericht testieren. Richter und Notar müssen sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit dieser Personen überzeugen und haben das Ergebnis dieser Prüfung im Protokoll festzuhalten (§ 569 ABGB). Die Aufnahme des Ergebnisses dieser Prüfung in das Protokoll des Notars oder des Richters ist Gültigkeitserfordernis.[34]

[33] OGH 22.6.1993, 1 Ob 571/93; OGH 5.11.1996, 10 Ob 2335/96x; OGH 16.3.2004, 4 Ob 29/04z; OGH 30.11.2004, 4 Ob 237/04p.
[34] OGH 28.8.1991 9 Ob 710/91; OGH 28.8.1991, 9 Ob 710/91; OGH 28.4.1998, 1 Ob 373/97b.

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