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Das Agio (= Aufgeld) ist eine über die Stammeinlage hinausgehende Leistung des Gesellschafters, welche nicht Bestandteil des Stammkapitals ist ("Über-pari-Emission").[34] Die Vereinbarung eines Agios ist sowohl bei Gesellschaftsgründung als auch bei einer Kapitalerhöhung zulässig, obwohl es gesetzlich nicht geregelt ist. Strittig ist, ob das Agio sofort voll eingezahlt werden muss. Die h.M. verneint eine sofortige Volleinzahlungsverpflichtung.[35] Eine "Unter-pari-Emission" – das ist die Ausgabe der Geschäftsanteile zu einer geringeren Leistung, als sie dem Nominale der Stammeinlage entspricht – ist unzulässig (§ 6 Abs. 1 und § 10a GmbHG).

[34] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/178.
[35] Umfahrer, GmbH6, Rn 106 m.w.N.

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