a) Durch die Gesellschafter

 

Rz. 213

Die Gesellschafter müssen jedem Gesellschafter ohne Verzug nach dessen Aufstellung den Jahresabschluss samt Lagebericht zusenden (§ 22 Abs. 2 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses einberufenen Versammlung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Neben diesem Einsichtsrecht können die Gesellschafter auch in der Generalversammlung eine Sonderprüfung durch sachverständige Revisoren beschließen (Minderheitsrecht von 10 % des Stammkapitals, § 45 Abs. 1 GmbHG).

b) Durch den Jahresabschlussprüfer

 

Rz. 214

Die Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer gilt für "große" und "mittelgroße" (siehe Rdn 217) sowie alle gesetzlich aufsichtsratspflichtigen GmbHs (§ 268 UGB). Als Abschlussprüfer kommen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften in Betracht (§ 268 Abs. 4 UGB), bei denen keine Befangenheits- oder Ausschlussgründe vorliegen dürfen (§ 271 UGB).

c) Durch den Aufsichtsrat

 

Rz. 215

Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat (sofern ein solcher bestellt ist) den Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen (§ 222 Abs. 1 UGB). Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Gewinnverteilungsvorschlag, den Lagebericht sowie einen allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten (§ 30k GmbHG).

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