Rz. 194

Aufsichtsratsmitglieder müssen natürliche, voll geschäftsfähige Personen sein. Ausgeschlossen sind somit juristische Personen und Personengesellschaften. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn anderen Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist (§ 30a Abs. 2 Ziff. 1 GmbHG). Geschäftsführer, dauernde Vertreter von Geschäftsführern und Angestellte, die die Geschäfte der Gesellschaft führen, können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein (§ 30e Abs. 1 GmbHG).

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