Rz. 184

Insichgeschäfte zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer sind zulässig, wenn

die Gesellschafter der GmbH zustimmen,
die Interessen der GmbH durch das Rechtsgeschäft nicht gefährdet werden können oder
ein Kollisionskurator bestellt ist.

Bei aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften vertritt der Aufsichtsrat die GmbH bei Geschäften mit Geschäftsführern (§ 30l Abs. 1 GmbHG). Bei Ein-Mann-Gesellschaften ist das Selbstkontrahieren dann möglich, wenn der einzige Gesellschafter/Geschäftsführer über das Rechtsgeschäft, das er sowohl im eigenen Namen als auch namens der GmbH abschließt, unverzüglich eine Urkunde errichtet. Dabei ist vorzusorgen, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 5 GmbHG). Dies kann jedenfalls durch eine beglaubigte Unterfertigung der Urkunde erreicht werden.

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