Rz. 233

Im Verfahren über die Obsorge herrscht relativer Anwaltszwang; angefochtene Beschlüsse können auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen erfordert (§ 107 Abs. 1 Z. 1 und 3 AußStrG). Das Gericht kann zur Sicherung des Kindswohls Maßnahmen anordnen, wie etwa einen verpflichtenden Besuch einer Eltern- oder Familienberatung, die Teilnahme an einer Beratung zum Umgang mit Gewalt oder Aggression, das Verbot der Ausreise mit dem Kind oder die Abnahme der Reisedokumente des Kindes (siehe dazu § 107 Abs. 3 AußStrG). Im Verfahren über die Obsorge findet kein Kostenersatz statt (§ 107 Abs. 5 AußStrG).

 

Rz. 234

Das Gericht hat nach § 107 Abs. 2 AußStrG die Obsorge nach Maßgabe des Kindeswohls – insbesondere zur Schaffung von Rechtsklarheit – auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann insbesondere nach Auflösung einer Ehe oder häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z. 1 ABGB). Siehe dazu Rdn 190 ff.

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