Rz. 190

Im Falle einer Scheidung bleibt die Obsorge beider Eltern ex lege aufrecht (§ 179 Abs. 1 ABGB), allerdings nur schwebend. Um sie weiterhin aufrecht zu erhalten, müssen die Eltern binnen angemessener Frist nach der Scheidung vor Gericht eine Vereinbarung darüber schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 179 Abs. 2 ABGB). Einigen die Eltern sich nicht binnen angemessener Frist über die Obsorge oder die hauptsächliche Betreuung, so hat das Gericht, sofern es dem Wohl des Kindes entspricht, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen (§ 180 Abs. 1 ABGB): Das Gericht hat einem mit der Obsorge betrauten Elternteil für einen Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufzutragen und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einzuräumen, dass er auch die Pflege und Erziehung wahrnehmen kann (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung). Nach Ablauf der sechs Monate hat das Gericht aufgrund der Erfahrungen während dieses Zeitraums endgültig über die Obsorge zu entscheiden (§ 180 Abs. 2 ABGB). Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ist nicht anzuordnen, wenn ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut werden kann oder die Gesprächsbasis zwischen den Elternteilen vollkommen fehlt.[309] In der gerichtlichen Praxis wird die Anordnung dieser durch das KindNamRÄG 2013[310] eingeführten Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung oft aus Kindeswohlgründen abgelehnt.[311]

[309] Z.B. OGH 1 Ob 126/13f, EF-Z 2013/163 (Beck); vgl. auch OGH 10 Ob 55/18p, EFSlg 156.437; OGH 7 Ob 217/18i, iFamZ 2019/49; OGH 1 Ob 20/19a, iFamZ 2019/102 u.a.
[310] Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/15.
[311] Z.B. OGH 1 Ob 126/13f, EF-Z 2013/163; 1 Ob 220/13d, iFamZ 2014/82 (Thoma-Twaroch); OGH 10 Ob 53/16s, EF-Z 2016/146; LG Linz 15 R 318/14m, EFSlg 141.179.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge