Rz. 174

Das zuständige Handelsgericht (siehe Rdn 101) kann in dringenden Fällen[78] einen Geschäftsführer bestellen, wenn die Gesellschaft über keinen Geschäftsführer verfügt oder kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Notgeschäftsführer, § 15a GmbHG). Ebenso ist eine Abberufung aus wichtigem Grund[79] durch das Gericht möglich (§ 16 Abs. 2 GmbHG).

[78] Siehe dazu Koppensteiner, GmbHG3, § 15a Rn 5.
[79] Siehe dazu Koppensteiner, GmbHG3, § 16 Rn 8.

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