Rz. 174
Das zuständige Handelsgericht (siehe Rdn 101) kann in dringenden Fällen[78] einen Geschäftsführer bestellen, wenn die Gesellschaft über keinen Geschäftsführer verfügt oder kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Notgeschäftsführer, § 15a GmbHG). Ebenso ist eine Abberufung aus wichtigem Grund[79] durch das Gericht möglich (§ 16 Abs. 2 GmbHG).
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