Rz. 258

Diese ist im Kommunalsteuergesetz (KommStG) geregelt. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden (§ 1 KommStG). Dienstnehmer sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer, auch wenn sie zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Der Steuersatz beträgt 3 % der Summe der Arbeitslöhne.

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