Rz. 210

Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Abs. 1 UGB). Der Jahresabschluss besteht aus:

Bilanz: Die Gliederung[92] ist in § 224 UGB gesetzlich vorgeschrieben;
Gewinn- und Verlustrechnung: Die Gliederung findet sich in § 231 UGB;
Anhang: In diesem sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern (§ 236 UGB).
 

Rz. 211

Ergänzend zum Jahresabschluss haben die Geschäftsführer einen Lagebericht aufzustellen. In diesem sind in verbaler Darstellung der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird (§ 243 UGB). Von dieser Pflicht sind allerdings "kleine" GmbHs (siehe Rdn 217) befreit.

[92] Eine ausführliche Erläuterung der Bilanzgliederung siehe Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 3/73 ff.

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