Rz. 177

Die Geschäftsführer haben das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen in kaufmännischer und organisatorischer Hinsicht zu führen (Unternehmensleitung).[82] Sie haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus § 25 Abs. 1a GmbHG. Demnach wird die notwendige Sorgfalt gewahrt, wenn sich der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. Business Judgement Rule).

Als weitere Aufgaben zählt das Gesetz auf:

Buchführung und Rechnungslegung (§§ 22 f. GmbHG)
Einberufung der Generalversammlung (§§ 36 ff. GmbHG)
Anmeldungen zum Firmenbuch (siehe Rdn 105 ff.)
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 67, 69 Insolvenzordnung – IO).
 

Rz. 178

Mehrere Geschäftsführer haben die Geschäfte gemeinsam zu führen. Bei Gefahr in Verzug kann jeder Geschäftsführer allein die erforderlichen Maßnahmen setzen (§ 21 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführungsbefugnis auch abweichend regeln, z.B. durch Festlegung einer Geschäftsverteilung, die einzelne Geschäftsführer für bestimmte Ressorts für zuständig erklärt. Den Geschäftsführern ist es ohne Einwilligung der Gesellschaft verboten, im selben Geschäftszweig wie die Gesellschaft tätig zu sein (Wettbewerbsverbot, § 24 GmbHG).

[82] Dazu Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 2/322.

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