Rz. 27

Miet- und Pachtrechte sind grundsätzlich frei vererblich. Bei Wohnungen gibt es allerdings auf Mieterseite gem. § 14 Abs. 2 MRG ein Eintrittsrecht zugunsten naher Angehöriger, die ein dringendes Wohnbedürfnis besitzen und mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zu den nahen Angehörigen zählen:

der Ehepartner, der eingetragene Partner;
der Lebensgefährte; die Lebensgemeinschaft muss in der Wohnung mindestens drei Jahre gedauert haben; bei kürzerem gemeinsamen Aufenthalt in der Mietwohnung genügt es, wenn die Wohnung gemeinsam mit dem Verstorbenen bezogen wurde; dem gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten kommt dieses Eintrittsrecht ebenfalls zu;[11]
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder);
Adoptivkinder;
Geschwister.
 

Rz. 28

Mehrere eintrittsberechtigte Personen treten gemeinsam ein.

 

Rz. 29

Ob Baukostenbeiträge (gem. § 17 WGG), Mietkautionen und Mietzinsvorauszahlungen sowie nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge in die Verlassenschaft fallen oder dem eintrittsberechtigten Mieter zustehen, ist nicht restlos geklärt.[12]

[11] OGH 16.5.2006, 5 Ob 70/06i; anders noch OGH 5.12.1996, 6 Ob 2325/96.
[12] OGH 27.9.2001, 5 Ob 216/01b; OGH 23.4.2002, 5 Ob 90/02z; Vonkilch, NZ 2000, 321.

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