Rz. 27
Miet- und Pachtrechte sind grundsätzlich frei vererblich. Bei Wohnungen gibt es allerdings auf Mieterseite gem. § 14 Abs. 2 MRG ein Eintrittsrecht zugunsten naher Angehöriger, die ein dringendes Wohnbedürfnis besitzen und mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zu den nahen Angehörigen zählen:
▪ | der Ehepartner, der eingetragene Partner; |
▪ | der Lebensgefährte; die Lebensgemeinschaft muss in der Wohnung mindestens drei Jahre gedauert haben; bei kürzerem gemeinsamen Aufenthalt in der Mietwohnung genügt es, wenn die Wohnung gemeinsam mit dem Verstorbenen bezogen wurde; dem gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten kommt dieses Eintrittsrecht ebenfalls zu;[11] |
▪ | Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder); |
▪ | Adoptivkinder; |
▪ | Geschwister. |
Rz. 28
Mehrere eintrittsberechtigte Personen treten gemeinsam ein.
Rz. 29
Ob Baukostenbeiträge (gem. § 17 WGG), Mietkautionen und Mietzinsvorauszahlungen sowie nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge in die Verlassenschaft fallen oder dem eintrittsberechtigten Mieter zustehen, ist nicht restlos geklärt.[12]
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