(1) Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Anerkennung erfolgt durch Beschluß der Behörde.

 

(2) Die Behörde handelt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (§ 20).

 

(3) 1Die Wohnungsunternehmen sind verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle angeforderten Unterlagen fristgemäß einzureichen. 2Soweit das Verfahren dadurch verzögert wird, daß ein Wohnungsunternehmen die Unterlagen nicht rechtzeitig beibringt, sind die Kosten dem Wohnungsunternehmen ohne Rücksicht auf sein Verschulden aufzuerlegen, auch wenn es in der Hauptsache obsiegt.

 

(4) 1Die Entscheidungen sind schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen. 2Versagung oder Entziehung sind zu begründen.

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