Rz. 69

Vor Anmeldung der Gründung bzw. einer Kapitalerhöhung im Firmenbuch sind auf die neuen Stammeinlagen folgende Leistungen zu erbringen:

Die im Gesellschaftsvertrag übernommene Bareinlage ist in dem vereinbarten Ausmaß (z.B. zur Gänze, zur Hälfte) zu leisten. Wie dargelegt, ist zumindest ein Viertel, wenigstens aber ein Betrag von 70 EUR einzuzahlen (siehe Rdn 61). Wenn auf eine Stammeinlage weniger als 70 EUR zu leisten ist, so ist diese voll einzuzahlen. Bei Einbringung von Sacheinlagen, die wertmäßig die Hälfte des Stammkapitals übersteigen, müssen die bar aufzubringenden Stammeinlagen voll einbezahlt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage darf den Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden. Auch die Kompensation mit einer Forderung gegen die GmbH ist nicht zulässig (§ 63 Abs. 3 GmbHG).

Sacheinlagen sind zur Gänze sofort einzubringen (§ 10 Abs. 3 GmbHG). Sollte der Sacheinleger sich nicht in der Lage sehen, die Sacheinlage voll zu leisten, so ist er zur Leistung einer wertentsprechenden Bareinlage verpflichtet.

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