Rz. 172

Sofern Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden sollen, kann die Bestellung auch im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Diese Bestellung ist mit der Dauer ihres Gesellschafterverhältnisses begrenzt (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Mit Beendigung des Gesellschafterverhältnisses erlischt auch die Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann die Zulässigkeit der Abberufung auf wichtige Gründe[76] beschränkt werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG). In allen anderen Fällen können die Gesellschafter den Geschäftsführer jederzeit frei abberufen (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

[76] OGH 21.5.2003, 6 Ob 63/03p.

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