Leitsatz

Beschlüsse, die aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer abändern, sind im Grundbuch weder eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.11.2009, 34 Wx 100/09

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