1 Leitsatz

Öffentliche Rechte, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, können nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden.

2 Normenkette

VwGO § 42 Abs. 2

Sachverhalt

Der werdende Wohnungseigentümer K begehrt gegen die Stadt Dresden die Feststellung, dass ein Flurstück (120 Meter lang und ca. 6,50 Meter breit) eine öffentliche Straße ist. K fürchtet, dass ansonsten ein Garten, der seinem Sondernutzungsrecht unterliegt, teilweise anstelle des Flurstücks X als Straße genutzt werden wird.

Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) unzulässig. K selbst sei nämlich nicht klagebefugt. Aus dem Sondernutzungsrecht lasse sich keine schützenswerte Rechtsposition des K gegenüber der Stadt, sondern nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer herleiten. Öffentliche Rechte, die das gemeinschaftliche Eigentum beträfen, könnten nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden. Zwar könne nach § 1011 Satz 1 BGB jeder Miteigentümer grundsätzlich die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Jedoch werde diese Regelung, soweit die ausschließliche Verwaltungszuständigkeit nach § 21 WEG betroffen sei, durch § 21 WEG verdrängt. Nur in Ausnahmefällen könne ein Wohnungseigentümer allein Maßnahmen treffen, die (auch) das gemeinschaftliche Eigentum beträfen. Dies sei der Fall, wenn ausschließlich sein Sondereigentum betroffen oder wenn eine Maßnahme gem. § 21 Abs. 2 WEG zu besorgen sei. So liege es im Fall nicht.

Hinweis

Dieses VG steht – anders als das zuvor berichtete – auf dem Boden der bislang h. M. Wie beim Hinweis zu VG Neustadt/Weinstraße (Urteil v. 26.3.2019, 5 K 1482/18.NW) erläutert, ist es dem einzelnen Wohnungseigentümer grundsätzlich verwehrt, sich um Belange des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks allein zu kümmern. Diese Entwicklung muss der Verwalter beobachten. Zurzeit sollte er den Wohnungseigentümern jedenfalls sagen, dass es gut vertretbar ist, Ansprüche in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum "durch" bzw. "über" die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Mitteln des Verwaltungsvermögens zu organisieren. Im Fall, sieht man ihn als "Muster" an, müsste dann wie folgt vorgegangen werden:

  • Einberufung einer – gegebenenfalls außerordentlichen – Versammlung.
  • Information der Wohnungseigentümer, dass ein Flurstück von der Gemeinde gegebenenfalls nicht als Straße angesehen wird.
  • Information der Wohnungseigentümer, dass dann gegebenenfalls das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück teilweise als Straße herangezogen wird.
  • Diskussion der Wohnungseigentümer, ob das hingenommen werden soll, gegebenenfalls Erhebung einer Klage auf Feststellung, dass das Flurstück als Straße anzusehen ist.
  • Gegebenenfalls – zur Sicherheit – Vergemeinschaftung der entsprechenden Rechte der Wohnungseigentümer.
  • Gegebenenfalls Ermächtigung des Verwalters, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit zu vertreten.
  • Gegebenenfalls Klärung, woher die Mittel für eine etwaige Klage kommen sollen.
  • Gegebenenfalls Klärung, welcher Rechtsanwalt beauftragt werden soll.

Überprüfung des Wirtschaftsplans, ob es eine Kostenposition für Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gibt.

3 Link zur Entscheidung

VG Dresden, Urteil v. 3.5.2019, 12 K 4870/17

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