Wohnungseigentümer K ist seit Mitte des Jahres 2021 Eigentümer von 2 Wohnungseigentumsrechten in einer im Jahre 1997 errichteten Wohnungseigentumsanlage. Nach der Übernahme der Wohnungen stellt K im Zuge von Bauarbeiten, bei denen er u. a. großflächig den Estrich über der Kellerdecke herausstemmen ließ, fest, dass sich Risse in den Decken befinden und Brandschutzmanschetten an Rohren im Bereich des Kellers fehlen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lehnt es ab, dort Maßnahmen zu ergreifen. Daraufhin wendet sich K mit der Bitte um Begutachtung des Gebäudes an die Bauaufsichtsbehörde und verlangt von dieser schließlich, bauaufsichtlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuschreiten. Es müsse eine Nutzungsuntersagung für eine Wohnung im Erdgeschoss ausgesprochen und die Sperrung und Leerung der Keller und die Abstützung der betroffenen Decken verfügt, Gutachten zur Statik und zum Brandschutz angefordert und für die Unversehrtheit der Bewohner durch Informationen und Nutzungseinschränkungen für bestimmte Gebäudeteile Sorge getragen werden.

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