Hinweispflicht
Nach der Rechtsprechung des BGH trifft den Notar eine Belehrungspflicht auch über bestimmte öffentliche Lasten. Hierzu gehören jedenfalls Erschließungsbeiträge[1], wohl auch Baulasten.[2] Vor der Beurkundung kann der Notar das Baulastenverzeichnis einsehen, er muss es aber nach überwiegender Auffassung nicht. Begründet wird dies mit einem Umkehrschluss zu § 21 BeurkG, der die Grundbucheinsicht durch den Notar ausdrücklich anordnet. Eine vergleichbare Vorschrift existiert dagegen für das Baulastenverzeichnis nicht. Der Notar ist allerdings jedenfalls gehalten, allgemein auf möglicherweise bestehende Baulasten hinzuweisen und die Beteiligten über die Konsequenzen zu belehren. Denn weil die öffentlichen Lasten vielen Parteien eines Grundstückskaufvertrags (leider) nicht bewusst sind, besteht tatsächlich Beratungsbedarf.[3]
Amtspflichtverletzung
Kommt der Notar seinen Belehrungspflichten nicht nach, kann er wegen Amtspflichtverletzung haftbar gemacht werden.[4]
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